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BSG - Entscheidung vom 16.03.2021

B 14 AS 71/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 9 Abs. 5

BSG, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 71/20 BH

DRsp Nr. 2021/5985

Rechtmäßigkeit der Ablehnung existenzsichernder Leistungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 9 Abs. 5 ;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung existenzsichernder Leistungen durch Bescheid vom 16.2.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2018 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Ob der nach seinen Angaben bei seiner Mutter lebende Kläger hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 , § 9 SGB II ist, kann nur als Ergebnis einer Würdigung des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das vorliegende Verfahren bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung offengebliebene Rechtsfragen zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit in einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs 5 SGB II aufwirft (hierzu zuletzt BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 55/19 R - RdNr 22 ff mwN aus der bisherigen Rspr des BSG ).

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG bei der Zurückweisung der Berufung § 96 SGG verletzt hat, indem es den Versagungsbescheid vom 26.9.2019 nicht in das Berufungsverfahren einbezogen hat .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2091/18
Vorinstanz: SG Köln, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1848/18