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BSG - Entscheidung vom 31.03.2021

B 8 SO 29/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 29/20 BH

DRsp Nr. 2021/7640

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 32/20 BH v. 31.03.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2020 (L 20 SO 452/19) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) für Juli 2019.

Der Kläger bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland und erhält von der Beklagten seit März 2016 laufend Grundsicherungsleistungen; ua bewilligte die Beklagte solche Leistungen für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 (Bescheid vom 4.12.2018). Wegen der Rentenanpassung zum 1.7.2019, die zu einer Erhöhung der am Ende des Monats Juli 2019 ausgezahlten Altersrente um 2,94 Euro führte, änderte die Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1.7.2019 und bewilligte um diesen Betrag niedrigere Grundsicherungsleistungen (Bescheid vom 21.6.2019; Widerspruchsbescheid der Städteregion Aachen vom 8.10.2019). Die Auszahlung der Leistungen in verminderter Höhe erfolgte für Juli am Ende des Monats Juni. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Aachen vom 13.11.2019; Urteil des LSG vom 29.6.2020). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berücksichtigung der höheren laufenden Rentenzahlung bereits im Monat ihres tatsächlichen Zuflusses entspreche den geltenden gesetzlichen Regelungen; es sei wegen der Berücksichtigung von laufenden Einnahmen nicht entscheidend, dass die Rente erst am Ende des Monats zufließe. Die ursprünglich begünstigende abweichende Regelung des § 44 Abs 1 Satz 4 SGB XII (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften (vom 21.12.2015 - BGBl I 2557) aufgehoben. Eine temporäre Unterdeckung sei im Fall des Klägers jedenfalls nicht erkennbar, weil es sich um einen Betrag handele, der unterhalb des Bedarfs für einen Kalendertag liege.

Der Kläger beantragt beim Bundessozialgericht ( BSG ) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Dem Rechtsstreit kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das LSG hat zutreffend die Grundsätze der Berücksichtigung von laufenden Einnahmen bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen auf Grundlage der Rechtsprechung des BSG zum sog Zuflussprinzip dargestellt. Es ist nicht erkennbar, dass sich vorliegend weitere, bislang nicht entschiedene Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nach dem Vorstehenden ebenso wenig.

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit Erfolg einen Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) geltend machen könnte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG in der Besetzung mit der vom Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richterin das gestellte Ablehnungsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und sodann in der Sache verhandelt und entschieden hat. Diese Vorgehensweise war zulässig; denn das vom Kläger angebrachte Gesuch, mit dem er sich auf die Behauptung der Voreingenommenheit der Richterin wegen einer Parteizugehörigkeit beschränkt hat, war rechtsmissbräuchlich. Es handelte sich um eine pauschale Ablehnung der Richterin auf Grundlage von Behauptungen ohne jeden sachlichen Kern. Damit konnte in der Besetzung mit der abgelehnten Richterin entschieden werden (vgl BVerfGE 131, 239 , 252 f; BVerfGK 5, 269, 280 f).

Mit der Ablehnung der PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 452/19
Vorinstanz: SG Aachen, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 167/19