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BSG - Entscheidung vom 23.06.2021

B 2 U 105/21 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen B 2 U 105/21 B

DRsp Nr. 2021/12137

Parallelentscheidung zu BSG B 2 U 104/21 B v. 23.06.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2021 - L 17 U 299/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in vorstehend genanntem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 3 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 15.4.2021, welches am 7.6.2021 nach Weiterleitung sowohl durch das Sozialgericht ( SG ) als auch das LSG beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und zeitgleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

II

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § Nr 2 und 6; BVerfG <Kammer> NJW 2000, 3344 ). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden.

Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils, also am 17.5.2021 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG ). Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder der Antrag auf PKH noch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 67 SGG ) sind insoweit nicht ersichtlich. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ).

Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel des Klägers entspricht mithin bereits nicht der gesetzlichen Form und muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 299/19
Vorinstanz: SG Köln, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 19/19