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BSG - Entscheidung vom 27.07.2021

B 14 AS 51/21 B

Normen:
SGG § 165 S. 1
SGG § 144 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 51/21 B

DRsp Nr. 2021/15551

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 84/21 B v. 27.07.2021

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Januar 2021 - L 2 AS 2722/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 165 S. 1; SGG § 144 Abs. 4 ;

Gründe

Die Klägerin selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der im Tenor bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Soweit die Klägerin rügt, die Ladung des SG sei nicht in ihren Briefkasten eingelegt worden, sodass die Zustellung nicht erfolgt sei, könnte hierauf eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nur auf einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG oder auf einen Mangel des Verfahrens vor dem SG , der in die nächste Instanz fortwirkt, gestützt werden, also einen Mangel, der damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet ( BSG vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - RdNr 15 mwN). Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die Klägerin weder beim LSG noch im Verfahren vor dem BSG Tatsachen vorgetragen hat, die die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde (vgl § 182 Abs 1 Satz 2 iVm § 418 Abs 1 ZPO und § 202 Satz 1 SGG ) vom 12.4.2019 über die Ersatzzustellung der Mitteilung des Termins am 15.5.2019 durch Einlegen in den Wohnungsbriefkasten erschüttern könnten (vgl BSG vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris RdNr 5). Dass das einem Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gelingen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen könnten von der Klägerin gerügte Mängel bei einer Zustellung der Terminbestimmung nicht zur Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels führen, weil die Terminbestimmung nicht zuzustellen, sondern grundsätzlich nur bekanntzugeben ist 63 Abs 1 Satz 2 SGG ). Dass sie das Schreiben des Gerichts mit der Terminbestimmung nicht erhalten habe, bringt die Klägerin nicht vor. Im Gegenteil führt sie aus, ein Konvolut "gelber Kuverts" vorgefunden zu haben. Wenn sie deren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt, ist dies kein Mangel in der Bekanntgabe durch das SG .

Eine begehrte Überprüfung der vom LSG getroffenen Entscheidung, der Klägerin Kosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, wäre dem Senat über das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verwehrt. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung über die Auferlegung von Missbrauchskosten ist nicht möglich 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG ; vgl BSG vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1). Es ist nicht erkennbar, dass es einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten in der Nichtzulassungsbeschwerde gelingen könnte, einen Zulassungsgrund darzulegen oder zu bezeichnen.

Die von der Klägerin persönlich beim BSG eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 73 Abs 4 SGG über den Anwaltszwang beim BSG entspricht. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2722/19
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 895/18