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BSG - Entscheidung vom 05.03.2021

B 14 AS 67/20 R

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 67/20 R

DRsp Nr. 2021/7609

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 69/20 R v. 05.03.2021

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. August 2020 - L 6 AS 68/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Revisionen der Kläger gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden ebenfalls abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

1. Die am 27.8.2020 beim BSG eingegangenen Anträge der Kläger vom 26.8.2020, ihnen zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen das vorgenannte Urteil des LSG vom 5.8.2020 PKH zu bewilligen, sind abzulehnen.

Den Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall, da das von den Klägern eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen das vorliegende Urteil nicht statthaft ist.

Die von den Klägern persönlich eingelegten und ausdrücklich als solche bezeichneten Revisionen gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 169 SGG ). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom BSG zugelassen wird 160 SGG ). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

2. Die ebenfalls in dem Schreiben der Kläger vom 26.8.2020 enthaltenen Anträge, ihnen zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision PKH zu bewilligen, sind ebenfalls abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob die fehlende finanzielle Beteiligung des über bedarfsdeckendes Einkommen verfügenden Sohnes der Kläger an den monatlichen Mietzahlungen eine Abweichung vom Kopfteilprinzip rechtfertigt, mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 22; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 = SozR 4-4200 § 22 Nr 94, RdNr 18) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnten, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Dies gilt insbesondere, soweit der Senat des LSG die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat 153 Abs 5 SGG ) und die Entscheidung im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung erging 124 Abs 2 SGG ).

Die von den Klägern selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 68/20
Vorinstanz: SG Kassel, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 263/19