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BSG - Entscheidung vom 18.10.2021

B 14 AS 416/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 416/20 B

DRsp Nr. 2022/1076

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 415/20 B v. 18.10.2021

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2020 - L 18 AS 1447/19 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Kläger hat den zur Begründung seiner Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung (Divergenz) nicht schlüssig bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Für die Bezeichnung einer Divergenz in der einer Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Entscheidung eines LSG gegenüber einer Entscheidung des BSG ist das Nicht-Übereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die beiden Entscheidungen zugrunde liegen, aufzuzeigen. Die Beschwerdebegründung muss beide Rechtssätze einander gegenüberstellen und erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/ Udsching, Hdb SGG , 7. Aufl 2016, IX. Kap RdNr 196 mwN). Erforderlich ist grundsätzlich die genaue Bezeichnung der Fundstellen für die zwei Rechtssätze innerhalb der beiden Entscheidungen ( BSG vom 5.5.2020 - B 14 AS 81/19 B).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Insbesondere wegen des dem Urteil des BSG vom 10.8.2016 (B 14 AS 58/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 91) zugeschriebenen Rechtssatzes, "… dass ein Mehrbedarf entstehen kann, um die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw aufrechtzuerhalten", hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, an welcher Stelle das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des BSG zu einem Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II ausgeführt und damit überhaupt einen Rechtssatz zu dieser Vorschrift aufgestellt hat. Denn in dem vom BSG entschiedenen Verfahren ging es um die Zuordnung der Kosten für die Bereitstellung ua des Internetanschlusses in einer Wohnung über § 22 Abs 6 SGB II , also im Zusammenhang mit einem Umzug. Demgegenüber macht der Kläger die zuschussweise Zahlung von 3,20 Euro geltend, die ihm im Februar 2017 für die Inanspruchnahme von Leistungen eines Internetcafés entstanden sind.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1447/19
Vorinstanz: SG Berlin, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 4122/17