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BSG - Entscheidung vom 12.05.2021

B 14 AS 29/21 R

Normen:
SGG § 160

BSG, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 29/21 R

DRsp Nr. 2021/10014

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 28/21 R v. 21.04.2021

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. März 2021 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 ;

Gründe

Die von den Klägern persönlich am 12.4.2021 beim BSG eingelegten und ausdrücklich als solche bezeichneten Revisionen gegen den ihnen am 3.4.2021 (Klägerin zu 1) bzw 1.4.2021 (Kläger zu 2) zugestellten vorbezeichneten Beschluss des LSG vom 24.3.2021 sind als unzulässig zu verwerfen 169 SGG ). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom BSG zugelassen wird 160 SGG ). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Gründe, um die von den Klägern ausdrücklich als "Revision" bezeichneten Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Beschluss des LSG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 12 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 14/21
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 508/17