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BSG - Entscheidung vom 27.07.2021

B 14 AS 150/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 165 S. 1
SGG § 144 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 150/21 B

DRsp Nr. 2021/14911

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 147/21 B v. 27.07.2021

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2021 - L 2 AS 157/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 165 S. 1; SGG § 144 Abs. 4 ;

Gründe

Die Klägerin selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der im Tenor bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Soweit das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist 151 Abs 1 SGG ) nach Zustellung des Urteils des SG eingelegt worden ist und das LSG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, könnte hierauf eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Die Klägerin bringt zwar zu unterschiedlichen Verfahren vor, sie sei "am Tag der Zustellung" (12.8.2020) oder "bis zum 13.9.2020" ortsabwesend gewesen oder habe "wegen Ortsabwesenheit" erst am 14.9.2020 Kenntnis von der Zustellung erlangt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Klägerin erfolgreich geltend machen könnte, sie habe nicht mit der Zustellung einer Entscheidung rechnen können, nachdem ihr die Ladung zur für den 7.8.2020 angesetzten mündlichen Verhandlung beim SG am 12.6.2020 zugestellt worden ist (vgl BVerfG vom 7.8.2007 - 1 BvR 685/07 - NJW 2007, 3486 ; BSG vom 14.11.2008 - B 12 KR 82/07 B; BGH vom 24.7.2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143 ; vgl zur Zustellung einer ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung BSG vom 9.10.2012 - B 5 R 196/12 B - SozR 4-1500 § 67 Nr 10). Letztlich gibt es keine Anhaltspunkte für eine durchgehende urlaubsbedingte Abwesenheit der Klägerin bis zum Ablauf der Monatsfrist für die Berufung nach der Zustellung der Entscheidung am 12.8.2020, weil sie nach dem Inhalt der Akten am 4.9.2020 von ihrem Wohnort aus einen neuen Leistungsantrag gestellt hat. Im Übrigen hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde (vgl § 182 Abs 1 Satz 2 iVm § 418 Abs 1 ZPO und § 202 Satz 1 SGG ) erschüttern könnten (vgl BSG vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris RdNr 5). Dass das einem Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gelingen könnte, ist nicht ersichtlich.

Eine begehrte Überprüfung der vom LSG getroffenen Entscheidung, der Klägerin Kosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, wäre dem Senat über das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verwehrt. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung über die Auferlegung von Missbrauchskosten ist nicht möglich 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG ; vgl BSG vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1). Es ist nicht erkennbar, dass es einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten in der Nichtzulassungsbeschwerde gelingen könnte, einen Zulassungsgrund darzulegen oder zu bezeichnen.

Die von der Klägerin persönlich beim BSG eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 73 Abs 4 SGG über den Anwaltszwang beim BSG entspricht. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 157/21
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 627/20