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BSG - Entscheidung vom 20.05.2021

B 1 KR 98/20 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114
ZPO § 121

BSG, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 98/20 B

DRsp Nr. 2021/13009

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 96/20 B v. 20.05.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ; ZPO § 121 ;

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinen Begehren auf "Bescheidung von Anträgen aus dem Jahr 2013" bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig (Urteil vom 28.10.2020).

Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen (dazu 2.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach Durchsicht der Akten fehlen, auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers und der vorgelegten Unterlagen, Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise auf eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ), oder dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Der Kläger wendet sich mit seinem Vortrag im Kern dagegen, dass das LSG die geltend gemachten Ansprüche verneint habe. Damit rügt er nur die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils in seinem Einzelfall. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen 73 Abs 4 Satz 1 SGG ). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 671/19
Vorinstanz: SG Köln, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 889/19