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BSG - Entscheidung vom 13.01.2021

B 3 P 7/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen B 3 P 7/20 B

DRsp Nr. 2021/4359

Nicht zweckgebundene laufende Geldleistung für selbstbeschaffte geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen für einen Pflegebedürftigen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 18.5.2020 die Berufung der nach Pflegegrad I pflegebedürftigen Klägerin mit dem Begehren einer laufenden Geldleistung iHv 125 Euro monatlich beginnend mit Juni 2017 zurückgewiesen. Die Leistungsvorschriften des SGB XI sähen eine nicht zweckgebundene laufende Geldleistung für selbstbeschaffte geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen nicht vor; insbesondere der Entlastungsbetrag nach § 28a Abs 2 iVm § 45b SGB XI sei zweckgebunden für die dortigen Leistungen einzusetzen. Für eine analoge Anwendung fehle eine planwidrige Regelungslücke. Kosten für eine Haushaltshilfe könnten bei Inanspruchnahme anerkannter Angebote im Rahmen des Entlastungsbetrages erstattet werden, auch wenn die Leistung nicht von einem Pflegedienst erbracht werde.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr ). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § Nr 16). Hierfür ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § Nr 8). Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt ( BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin wirft folgende sinngemäß gestellte Rechtsfrage auf:

"Werden mit der Auslegung des Gesetzes, dass keine analoge Anwendung in Bezug auf die Beschäftigung von Reinigungs- und Dienstleistungsunternehmen möglich ist, Unternehmen oder auch Haushaltshilfen, die im Wege eines sogenannten Minijobs beschäftigt werden, gegenüber Pflegedienstleistern nach Art 3 und Art 14 GG diskriminiert?"

Soweit unterstellt wird, dass die Klägerin hiermit zulässig eine Grundsatzrüge erhoben hat (vgl zu deren Anforderungen, BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN), ist die erforderliche Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Sie ergibt sich nicht schon aus der Behauptung, Verfassungsrecht sei verletzt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes nur zu benennen (vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN). So genügt es nicht, lediglich eine Benachteiligung von privaten Reinigungs- und Dienstleistungsunternehmen zu hinterfragen, denn eine allgemeine Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des LSG erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § Nr 7).

2. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 561/19
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 1629/18