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BSG - Entscheidung vom 28.04.2021

B 12 KR 90/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 90/20 B

DRsp Nr. 2021/11884

Neufestsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Oktober 2020 - L 4 KR 494/17 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen eine Neufestsetzung der von ihm zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).

Der Kläger hatte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen und war deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Der Alg-II-Bezug endete am 31.5.2013. Danach war er ab 1.6.2013 im Wege der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V versichert. Demzufolge wurden die Beiträge wie bei einem freiwillig Versicherten festgesetzt. Zum 1.1.2015 setzten die beklagte Kranken- und Pflegekasse die Beiträge neu fest. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben ( SG -Gerichtsbescheid vom 12.10.2017; LSG-Urteil vom 5.10.2020). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Schreiben vom 14.11.2020 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe einen Anspruch auf Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit gemäß § 16 Abs 3a SGB V . Das angefochtene Urteil widerspreche der BSG -Rechtsprechung, da die Grundlage der Entscheidung fehle. Zur Feststellung der Beitragspflicht sei zwingend eine Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen. Darüber hinaus rügt der Kläger ohne nähere Begründung die angebliche Missachtung gesetzlicher Vorgaben, Abweichung von BSG -Rechtsprechung, Verweigerung rechtlichen Gehörs und Verweigerung effektiven Rechtsschutzes durch die Vorinstanzen.

Ob ein Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Eine (vermeintliche) Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr RdNr ). Im Übrigen regelt § 16 Abs 3a SGB V das Ruhen von Leistungsansprüchen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die gesetzliche Anordnung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verbunden mit der Beitragspflicht wie ein freiwillig Versicherter (vgl ua § 227 SGB V ) und regelmäßigen Beitragsanpassungen infolge einer Änderung der monatlichen Bezugsgröße (vgl § 240 Abs 4 SGB V ) klärungsbedürftige Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG aufwirft. Einer vom Kläger problematisierten wirtschaftlichen Überforderung wird ua durch die Möglichkeit der Beitragsübernahme nach § 32 SGB XII Rechnung getragen. Zudem bestünde bei einem erneuten Alg-II-Bezug eine die Auffangpflichtversicherung verdrängende Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V und eine Beitragstragungspflicht des Bundes nach § 251 Abs 4 SGB V .

2. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist.

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 494/17
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 616/15