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BSG - Entscheidung vom 19.08.2021

B 11 AL 39/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 19.08.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 39/21 B

DRsp Nr. 2021/15615

Missbräuchliches Ablehnungsgesuch Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36).

Nach diesen Maßstäben ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde rügt, das LSG hätte die terminierte mündliche Verhandlung verlegen müssen. Gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die Beurteilung, ob ein erheblicher Grund vorliegt, liegt grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Gerichts (vgl BSG vom 8.12.2020 - B 1 KR 58/19 B - juris RdNr 12; BSG vom 14.6.2021 - B 4 AS 86/21 B - juris RdNr 8). Dieses Ermessen kann sich allerdings auf Null reduzieren mit der Folge, dass der Termin aufgehoben werden muss und anderenfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) verletzt wäre (vgl BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 254/17 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 14.6.2021 - B 4 AS 86/21 B - juris RdNr 8).

Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Beschwerdebegründung führt lediglich aus, dass der anwaltliche Bevollmächtigte "Terminsverlegung wegen Urlaubs" beantragt habe. Beigefügt ist der Schriftsatz an das LSG, in dem anwaltlich versichert wird, dass der Bevollmächtigte "am Terminstag ein Urlaubstag nimmt". Die Beschwerdebegründung behauptet aber nicht einmal, dass der Bevollmächtigte am Tag der mündlichen Verhandlung urlaubsbedingt ortsabwesend und insofern zwingend verhindert gewesen sei (vgl zu dieser Notwendigkeit BSG vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - juris RdNr 10; vgl auch BFH vom 4.12.2017 - X B 91/17 - juris RdNr 19; BFH vom 16.10.2020 - VI B 13/20 - juris RdNr ). Die besondere Regelung des § 227 Abs 3 ZPO greift hier schon deswegen nicht ein, weil sie sich auf den hier nicht betroffenen Zeitraum vom 1.7. bis 31.8. beschränkt.

Soweit man dem Beschwerdevorbringen auch noch eine Rüge dahingehend entnimmt, dass das LSG über das Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter unter dessen Mitwirkung entschieden hat, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass über missbräuchliche Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden darf ( BSG vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 4/20 B - juris RdNr 19 f mwN; BSG vom 20.4.2021 - B 5 R 18/21 B - juris RdNr 20; Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017, § 60 RdNr 145 mwN; vgl jüngst auch BVerfG vom 20.7.2021 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris RdNr 35 mwN). Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass hier kein missbräuchliches Ablehnungsgesuch vorlag. Vielmehr räumt die Beschwerdebegründung selbst ein, dass der Zweck des Ablehnungsgesuches war, eine Terminsverlegung herbeizuführen. Hierbei handelt es sich aber gerade um eine vom Ablehnungsrecht nicht erfasste und damit missbräuchliche Motivation (vgl BSG vom 20.4.2021 - B 5 R 18/21 B - juris RdNr 20; Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017, § 60 RdNr 149).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 73/20
Vorinstanz: SG Darmstadt, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 321/18