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BSG - Entscheidung vom 08.03.2021

B 4 AS 12/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 12/21 B

DRsp Nr. 2021/6982

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Den Anträgen der Kläger auf Bewilligung von PKH zur Durchführung von Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Erstattungsansprüchen kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebten Beschwerden erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits erfolgreich darlegen könnte. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist die Regelung, wonach die im Bewilligungszeitraum erzielten, um notwendige Ausgaben bereinigten Einnahmen eines Selbstständigen abweichend von ihrem tatsächlichen Zufluss gleichmäßig monatlich aufzuteilen sind 3 Abs 4 Alg II-V ), ermächtigungskonform und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt jedenfalls, soweit die Berücksichtigung von fiktivem Einkommen nicht in Konflikt mit der aktuellen Bedarfsdeckung gerät (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 35 ff). Angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts (Zufluss des Einkommens des Klägers zu 1 aus selbständiger Tätigkeit am 23.12.2015 in Höhe von 23.205 Euro und im September/Oktober 2016 in Höhe von 13.638,54 Euro) ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter insofern einen weiteren rechtlichen Klärungsbedarf darlegen könnte. Soweit die Kläger betonen, dass es "bei veränderten Verwendungszwecken" zu Verlusten bei der Sicherung des Lebensunterhalts komme, hat das BSG bereits ausgeführt, dass die Aufteilung der Einkünfte auf mehrere Monate in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Erwartung an einen Selbstständigen zum Ausdruck bringe, über längerfristige Zeiträume als einen Monat hinweg mit den erzielten Einnahmen zu wirtschaften ( BSG aaO RdNr 37). Bezogen auf den Zeitraum vom 1.4.2016 bis 31.8.2016 und die Rechtsgrundlagen einer abschließenden Feststellung und Erstattung nach § 41a SGB II sind gleichfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar. Da die abschließende Entscheidung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erging, ist § 41a Abs 5 SGB II nicht anwendbar.

Die von den Klägern privatschriftlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden sind ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Kläger nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) vertreten sind 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 669/20
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4160/18