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BSG - Entscheidung vom 24.08.2021

B 14 AS 35/21 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 35/21 BH

DRsp Nr. 2021/15618

Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Für die Klägerin ist am 14.4.2021 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim BSG eingegangen, mit der sie sinngemäß die Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG beantragt hat.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wofür hier nichts spricht.

So hat das LSG zum einen erkannt, die Erweiterung der Klage vor dem LSG um die beim SG nicht streitigen Monate April und Mai 2016 sowie Dezember 2016 bis Juli 2020 sei nicht zulässig, weil sie nicht sachdienlich sei und sich der Beklagte hierauf nicht rügelos eingelassen habe. Es ist nicht erkennbar, dass sich insoweit angesichts der gesetzlichen Vorgaben des § 99 SGG Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten. Dies gilt im Ergebnis auch für die zweite Frage nach den in einer Haushaltsgemeinschaft vermuteten Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen (vgl BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 55/19 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 17). Es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter angesichts der Rechtsprechung des BSG hierzu Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung formulieren könnte, die im Fall der Klägerin klärungsfähig sein könnten. Zwar hat die Klägerin beim LSG nach dessen Fragen zu den finanziellen Verhältnissen ihres Sohnes und einem Hinweis auf dessen mögliche finanzielle Unterstützung, die im Rechtsstreit von Bedeutung sein könne, im Wesentlichen vorgebracht, andere Bewohner des Hauses hätten auch Zahlungen des beklagten Jobcenters erhalten, ohne dass eine weitere Prüfung erfolgt sei. Ein an Vorschriften des SGB II anknüpfender Bezug zur Frage der Bemessung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und der Feststellung von Unterstützungsleistungen durch ihren im Haushalt lebenden Sohn, auf die es bei der Höhe ihrer Leistungsansprüche ankommen würde, ist dabei jedoch nicht erkennbar.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg versprechen würde 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht auszumachen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter für die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere hat das LSG mehrfach darauf hingewiesen, dass es auf das Einkommen des Sohnes der Klägerin ankommen könne, nachdem dieser die Miete im Außenverhältnis zum Vermieter offenbar vollständig gezahlt habe.

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 250/19
Vorinstanz: SG Darmstadt, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 845/16