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BSG - Entscheidung vom 09.06.2021

B 14 AS 110/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 110/20 BH

DRsp Nr. 2021/11216

Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2020 - L 12 AS 2045/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Es ist nicht erkennbar, das ein Rechtsanwalt Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung mit Erfolg rügen könnte. So ist insbesondere gesetzlich geregelt 11 Abs 2 SGB II ), dass Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen und eine Ausnahme vom Zuflussprinzip für nachgezahltes Alg nicht zu machen (zu nachgezahlter Arbeitslosenhilfe BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R; zum Wohngeld BSG vom 30.10.2019 - B 4 KG 1/19 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 8). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Berechnung des Bedarfs bei temporärer Bedarfsgemeinschaft eines Elternteils mit seinen Kindern (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13), die fehlende Berücksichtigung zwar titulierter, aber nicht erfüllter Unterhaltszahlungen als Absetzbeträge vom Einkommen nach § 11b Abs 1 Nr 7 SGB II ( BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 24), die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehende nur beim sog Wechselmodell (vgl dazu BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 23/18 R - BSGE 128, 270 = SozR 4-4200 § 21 Nr 33) oder in Bezug auf die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II . Gleichermaßen fehlt es an Anhaltspunkten für eine Divergenz der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BVerfG, des GmSOGB oder des BSG . Auch einen Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, wird ein Rechtsanwalt nicht mit Erfolg geltend machen können. Insbesondere hat das LSG über die Monate August 2016 bis Juli 2017 mangels Klageänderung innerhalb der Klagefrist (dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 99 RdNr 13a; BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15) zu Recht durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden, indem es die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen hat. Dahinstehen kann, ob der Bescheid vom 26.7.2016 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens L 12 AS 608/19 geworden war (vgl dazu auch Senatsbeschluss im Verfahren B 14 AS 107/20 BH). Wäre dies der Fall, dann wäre durch die dort erfolgte Beschränkung des Streitgegenstands auf Leistungen bis Juni 2016 und die darin zum Ausdruck gebrachte und zeitlich vor der Entscheidung im Verfahren L 12 AS 2045/19 liegende Rücknahme der Klage in Bezug auf Juli 2016 für das vorliegende Verfahren das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit weggefallen, die Klage also wieder zulässig geworden (vgl nur BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R). Anderenfalls, verneinte man die Einbeziehung des Bescheids nach § 96 SGG in das Verfahren L 12 AS 608/19, hätten prozessuale Hindernisse einer Sachentscheidung des LSG von vornherein nicht entgegengestanden.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2045/19
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1836/19