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BSG - Entscheidung vom 12.10.2021

B 5 R 183/21 B

Normen:
SGG § 60 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen B 5 R 183/21 B

DRsp Nr. 2021/18231

Höhere Regelaltersrente Ablehnung aller Richter eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit

Das Gesuch zur pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit ist offensichtlich unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz eine höhere Regelaltersrente. Er wendet sich gegen die Rentenberechnung, gegen die in den Jahren 2016, 2018, 2019 und 2020 jeweils zum 1. Juli erfolgten Rentenanpassungen und macht ua geltend, seine Rente werde rechtsbeugend durch Pfändung gekürzt.

Das SG Altenburg hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 16.2.2021). Das Thüringer LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 25.5.2021). Mit Schreiben vom 19.6.2021 hat sich der Antragsteller unter dem Betreff "Az.: L 3 R 246/21 BER, L 2 KR 69/21, Nichtzulassungsbeschwerden Sicherung der Daseinsvorsorge für den behinderten S Ihre Pflicht und Haftung zur Gewährung rechtsstaatlicher Verfahren für den prozessunfähigen und behinderten S" an den Präsidenten des BSG gewandt. Er trägt ua vor, alle seine Verfahren seien in rechtsbeugender Weise mit unrichtiger Sachbehandlung geführt und trotz der vorliegenden ärztlichen Diagnosen keine Prozessunfähigkeit festgestellt worden. Dies beweise, "dass sie befangen sind und keine medizinischen Grundkenntnisse besitzen, aber dazu urteilten. Diese Konstellation beweist, dass sie für die Verfahren nicht geeignet und befangen sind. Das trifft auch für Sie und Ihr Kollegium zu."

II

1. Nach Schließung des 13. Senats gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG (Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021) ist die Zuständigkeit für die Streitsache gemäß Geschäftsverteilungsplan auf den 5. Senat übergangen.

2. Der Senat ist nicht daran gehindert, in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden. Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen ist, dass er alle Richter des BSG einschließlich des erkennenden Senats wegen Befangenheit ablehnt, ist ein solches Gesuch offensichtlich unzulässig.

Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die einschlägigen Verfahrensvorschriften bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. Dies gilt nicht bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs. Dazu zählt die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - juris RdNr 5 mwN und zur Unzulässigkeit einer pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers vgl BSG Beschluss vom 17.3.2021 - B 10 SF 1/21 S - juris RdNr 4 mwN). In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter. Auch sind diese von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG Beschluss vom 10.2.2020 - 2 BvC 40/19 - juris RdNr 2). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat in seinem an den Präsidenten des BSG gerichteten Schreiben vom 19.6.2021 weder den 5. Senat noch einzelne Richter dieses Spruchkörpers namentlich benannt. Die erkennenden Richter haben an keiner der zuletzt in Verfahren des Antragstellers ergangenen Entscheidungen mitgewirkt.

3. Die Beschwerde des Antragstellers ist schon nicht statthaft und bereits aus diesem Grund ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG) ist hier gegeben. Der im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Beschluss des LSG kann daher - worauf dieses bereits selbst zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen waren nicht zu prüfen (vgl BSG Beschluss vom 23.6.2021 - B 2 U 5/21 S).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 246/21
Vorinstanz: SG Altenburg, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 41/21