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BSG - Entscheidung vom 16.02.2021

B 13 R 9/21 B

Normen:
SGG § 161

BSG, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen B 13 R 9/21 B

DRsp Nr. 2021/4673

Höhe einer Regelaltersrente Unzulässige Revision gegen das Urteil eines Sozialgerichts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 161 ;

Gründe

I

Im Streit steht die Höhe der Regelaltersrente des Klägers. Einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Rente - als bewilligt - hat der beklagte RV-Träger verneint. Das SG hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die Klage durch Urteil vom 23.11.2020 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils wird auf die Möglichkeit der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung durch eine Berufung zum LSG hingewiesen. Zugleich wird darüber aufgeklärt, dass den Beteiligten eine Revision zum BSG nur dann zustehe, wenn sie vom SG auf Antrag durch Beschluss zugelassen werde und der Gegner der sog Sprungrevision schriftlich zustimme.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des SG . Er begründet das Erfordernis der Zulassung der Revision mit seiner finanziellen Situation, insbesondere einer Kautionsforderung des Vermieters und dessen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses sowie einer Forderung wegen eines Krankenhausaufenthalts. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat er nicht gestellt. Auf ein Hinweisschreiben des Senats mit der Aufklärung über die Rechtslage und der Anfrage, ob die Beschwerde zurückgenommen werde, hat der Kläger durch Schriftsatz vom 23.1.2021 ausdrücklich erklärt, dies nicht tun zu wollen.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Eine Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des SG ist nicht statthaft. Auch die Voraussetzungen des § 161 SGG sind nicht gegeben.

Das Rechtsmittel der Sprungrevision gegen ein Urteil des SG unter Umgehung der Berufungsinstanz ist nach dem in der Bundesrepublik Deutschland für alle gleichermaßen geltenden Prozessrecht für das Verfahren vor den Sozialgerichten nicht statthaft (vgl BSG Beschluss vom 3.11.2020 - B 5 R 18/20 R - juris RdNr 3). Vorliegend hat auch weder die Beklagte dieser Verfahrensweise zugestimmt, noch hat das SG die Sprungrevision in seinem Urteil oder nachträglich durch Beschluss zugelassen 161 Abs 1 Satz 1 SGG ). Unabhängig davon konnte ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision ohnehin nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden 161 Abs 1 Satz 2 SGG ); diese Frist ist am 8.1.2021, mithin nach Zustellung des Urteils des SG an den Kläger am 8.12.2020, abgelaufen. Der Senat hat den Schriftsatz des Klägers vom 28.12.2020, nach dessen Eingang beim BSG am 31.12.2020, an das SG weitergeleitet. Inwieweit dort der benannte Schriftsatz des Klägers als Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gewertet und beschieden worden ist, kann von Seiten des BSG nicht beurteilt werden und obliegt auch nicht der Zuständigkeit des Revisionsgerichts als Beschwerdegericht.

Hinzu kommt, dass der Kläger ein Verfahren vor dem BSG nicht wirksam selbst führen kann. Er muss sich - anders als vor dem SG und LSG - hier durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen 73 Abs 4 SGG ). Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher hätte für das vorliegende Verfahren auch keinerlei Aussicht auf Erfolg, weil das Rechtsmittel der Sprungrevision bereits unstatthaft ist (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ).

Das mithin unzulässige Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 169 SGG ). Für die Anordnung eines Ruhens des Revisionsverfahrens ist bei dieser Sachlage (offensichtliche Unzulässigkeit) kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: SG Köln, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 582/20