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BSG - Entscheidung vom 24.06.2021

B 11 AL 20/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 20/21 B

DRsp Nr. 2021/11788

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung wirft die Frage auf, ob "die Erklärungen eines Prozessbevollmächtigten[,] welche dieser namens und in Vollmacht seines Mandanten gegenüber der Bundesagentur und gegenüber dem Sozialgericht abgibt, nämlich dass sein Mandant sich der Bundesagentur vollschichtig zur Verfügung stellt, nur verbale Äußerungen des Prozessbevollmächtigten [sind,] ohne dass diese Rechtswirkungen entfalten kann" oder ob "diese von dem Prozessbevollmächtigten nach § 164 BGB für den Mandanten gegenüber Bundesagentur und Sozialgericht abgegebenen Erklärungen rechtliche Folgen [entfalten], sodass durch diese Erklärungen seines Prozessbevollmächtigten der Mandant sich nunmehr gegenüber der Bundesagentur vollschichtig zur Verfügung gestellt hat". Unabhängig davon, ob damit eine konkrete Rechtsfrage benannt ist, knüpft sie an Umstände des konkreten Einzelfalles an, ohne dass dargelegt würde, dass sie einer abstrakten Beantwortung, die eine über diesen konkreten Einzelfall hinausgehende Klärung allgemeiner Art herbeiführen könnte, zugänglich wäre. Letztlich zielt die Beschwerde auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch das LSG, die mit der Grundsatzrüge nicht erreicht werden kann. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich der Sache nach in der Behauptung, dass die Entscheidung des LSG unzutreffend sei; hierauf kann das Begehren, die Revision zuzulassen, indes nicht gestützt werden. Überdies ist auch nicht dargelegt, dass sich die Frage nicht anhand der bisherigen Rechtsprechung des BSG beantworten lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 85/19
Vorinstanz: SG Hannover, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 221/16