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BSG - Entscheidung vom 17.05.2021

B 11 AL 17/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 17/21 B

DRsp Nr. 2021/9740

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Breitenwirkung einer angestrebten Entscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger misst der Frage, "ob inhaltlich falsche PD U1-Bescheinigungen eine Bindungswirkung entfalten, welche nur im Wege des in der VO (EG) 883/2004 und der VO (EG) 987/2009 vorgesehenen Verfahrens korrigiert werden können", grundsätzliche Bedeutung zu. Er legt aber die Klärungsbedürftigkeit schon deswegen nicht dar, weil er sich nicht mit der vom Berufungsgericht für seine Position herangezogenen Rechtsprechung des BSG ( BSG vom 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - SozR 4-6065 Art 61 Nr 1 RdNr 26; BSG vom 26.2.2019 - B 11 AL 15/18 R - SozR 4-4300 § 26 Nr 9 RdNr 18) auseinandersetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 44/20
Vorinstanz: SG Berlin, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 643/16