Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 05.11.2021

B 3 KR 12/21 R

Normen:
SGG § 169 S. 2-3

BSG, Beschluss vom 05.11.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 12/21 R

DRsp Nr. 2022/582

Gewährung von Krankengeld Verwerfung einer Revision

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2-3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld. Die Klägerin hat gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.8.2021, welcher ihrem Prozessbevollmächtigten am 2.9.2021 zugestellt worden ist, mit einem am 1.10.2021 beim BSG per Telefax eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag ausdrücklich "Revision" eingelegt und gleichzeitig unter Übersendung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 25.10.2021 hat ihr Prozessbevollmächtigter "Revisionsanträge" gestellt und den angefochtenen Beschluss "in vollem Umfang" zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellt.

II

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung ihres Rechtsanwalts für das Verfahren der Revision ist abzulehnen (dazu 1.), ihre Revision ist zu verwerfen (dazu 2.).

1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Revisionsverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Die Revision ist mangels Zulassung nicht statthaft (vgl unten, II. 2.).

2. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen 169 Satz 2 und 3 SGG ). Die Revision ist nicht statthaft. Gegen das Urteil des LSG, wie auch für den nach § 153 Abs 4 SGG ergangenen Beschluss, steht den Beteiligten die Revision an das BSG nur zu, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder in dem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 1 zugelassen worden ist (vgl § 160 Abs 1 SGG ). Daran fehlt es.

Das LSG hat die Revision gegen seinen Beschluss vom 25.8.2021 nicht zugelassen. Gründe, um das von der Klägerin ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel umzudeuten in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, dem eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, sind nicht erkennbar (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1). Die Klägerin ist rechtskundig vertreten und auch ihre weiteren Ausführungen beziehen sich auf ein "Revisionsverfahren", sodass auch keine Auslegung im Sinne des zulässigen Rechtsmittels in Betracht kommt (vgl BSG aaO RdNr 14).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 247/20
Vorinstanz: SG Köln, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1067/19