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BSG - Entscheidung vom 24.06.2021

B 9 SB 3/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 3/21 B

DRsp Nr. 2021/11316

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB).

Mit Urteil vom 27.5.2020 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen höheren GdB des Klägers als 20 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser seinem Prozessbevollmächtigten am 1.10.2020 zugestellten Entscheidung hat der Kläger am 11.1.2021 Beschwerde zum BSG eingelegt und Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Das LSG sei zu Unrecht dem auf seinen Antrag nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen nicht gefolgt.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon aus der Versäumung der Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ergibt oder ob dem Kläger nach § 67 SGG Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren ist, weil sein Prozessbevollmächtigter sie unverschuldet aufgrund von Personalengpässen durch Krankheiten und behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen versäumt hat.

Denn die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt jedenfalls aus ihrer unzureichenden Begründung. Diese verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie keinen Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Der Kläger benennt keinen der von § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz oder des Verfahrensmangels. Er beschränkt sich vielmehr auf die unspezifische Rüge, das LSG sei zu Unrecht dem von ihm nach § 109 SGG benannten Sachverständigen nicht gefolgt. Dieser habe als Facharzt für die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers nachvollziehbar einen GdB von 30 anstelle des vom Beklagten lediglich anerkannten Einzelwerts von 20 vorgeschlagen. Das Gericht habe sich ausschließlich auf Messergebnisse konzentriert, was offensichtlich fehlerhaft sei.

Mit diesem der Sache nach als Verfahrensrüge zu wertenden Vorbringen wendet sich der Kläger im Ergebnis allein gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Senatsbeschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 1524/19
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 5405/17