Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 10.05.2021

B 13 R 184/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen B 13 R 184/20 B

DRsp Nr. 2021/9371

Erstattung einer überzahlten Altersrente für schwerbehinderte Menschen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 24.6.2020 hat das Bayerische LSG die Aufhebung eines Rücknahme- und Erstattungsbescheids der Beklagten abgelehnt, worin der Kläger zur Erstattung einer überzahlten Altersrente für schwerbehinderte Menschen herangezogen wird.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 5.10.2020 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) noch denjenigen der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) noch einen der behaupteten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

a) Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 13 R 289/18 B - juris RdNr 9; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14 ff mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 5.10.2020 nicht.

Der Kläger formuliert darin als Rechtsfrage,

"was mit der Frage in den Rentenanträgen zu Ziffer 10.5 gemeint ist, ob eine oder alle Ehescheidungen mit einem durchgeführten Versorgungsausgleich anzugeben sind".

Er stellt aber schon den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht genügend dar. Zwar lässt sich seinem Gesamtvorbringen noch entnehmen, dass die Beklagte seine Rente zunächst ohne Berücksichtigung eines zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs berechnet habe. Der Kläger bringt zudem vor, er habe im Rentenantrag die Frage nach einem Versorgungsausgleich verneint, weil bei Scheidung seiner zweiten Ehe kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, nur bei Scheidung seiner ersten Ehe, er zum Zeitpunkt der ersten Ehescheidung aber noch nicht bei der Beklagten versichert gewesen sei. Darüber hinaus fehlt es jedoch an einer zumindest gedrängten Darstellung von Inhalt und Verlauf des Verfahrens. Vor allem teilt der Kläger nicht genauer mit, welche Feststellungen das LSG zu Art, Inhalt und (Un-)Richtigkeit der von ihm bei Antragstellung gemachten Angaben getroffen hat sowie zum (Nicht-)Bestehen von Vertrauensschutz. Die Wiedergabe des der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ist jedoch Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil es dem Revisionsgericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen (zuletzt etwa BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6 mwN). Gerade der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann ( BSG Beschluss vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 10 f mwN; BSG Beschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - juris RdNr 8). Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen ( BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 3 f).

Der Kläger hat mit der aufgeworfenen Frage zudem keine hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert. Die Bezeichnung einer solchen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 24/19 B - juris RdNr 8).

b) Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz wird in der Beschwerdebegründung nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nicht-Übereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein entscheidungstragender Rechtssatz oder mehrere derartige Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 15 ff mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f; BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Insoweit gilt gleichermaßen, dass der Kläger den vom LSG zugrunde gelegten Sachverhalt nur bruchstückhaft darstellt. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz verlangt die Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Ohne diesen lässt sich insbesondere nicht beurteilen, ob das Urteil der Vorinstanz bei Zugrundelegung der Auffassung in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, anders hätte ausfallen müssen, der divergierende Rechtssatz des angefochtenen Urteils also entscheidungserheblich ist (zuletzt etwa BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 11 mwN).

Darüber hinaus benennt der Kläger keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das LSG von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte. Soweit er vorbringt, das LSG sei von der Entscheidung des BSG vom 6.11.1985 ( 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr 19, juris RdNr 17) abgewichen, wonach die Verwaltung in atypischen Fällen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X eine Ermessensentscheidung über die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten zu treffen habe, wendet er sich im Kern gegen die Richtigkeit der LSG-Entscheidung. Derartiges Vorbringen reicht wie erwähnt zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nicht aus. Gleiches gilt für sein Vorbringen, das LSG habe sich, anders als nach der Entscheidung des BSG vom 11.2.2015 (B 13 R 15/13 R - juris RdNr 14) erforderlich, nicht damit befasst, ob der angegriffene Bescheid eine Härtefallprüfung durch die Beklagte erkennen lasse.

c) Die geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; jüngst BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr 4). Zu beachten ist, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Den daraus abgeleiteten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger rügt darin einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht 103 Abs 1 Halbsatz 1 SGG ), indem das LSG seinem mit Schriftsatz vom 30.10.2019 gestellten Antrag nicht gefolgt sei, eine bestimmte Mitarbeiterin der Beklagten und ihn selbst zum Hergang bei Rentenantragstellung zu befragen. Selbst wenn der bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Kläger damit dargetan haben sollte, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG , § 403 ZPO gestellt zu haben, legt er jedenfalls nicht dar, diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben (vgl zu diesem Darlegungserfordernis BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B - juris RdNr 14 mwN).

Als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG ; § 62 SGG ) macht der Kläger geltend, das LSG habe ihm keine Gelegenheit gegeben, Einsicht in die beigezogene Versichertenakte seiner geschiedenen ersten Ehefrau zu nehmen. Er legt insoweit jedoch nicht dar, seinerseits alles getan zu haben, um sich unter zumutbarer Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl zu dieser Anforderung zuletzt etwa BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 13 R 37/20 B - juris RdNr 11 mwN). Der Kläger hat auch nicht etwa dargetan, keine Kenntnis von der Aktenbeiziehung gehabt zu haben. Er führt selbst an, das LSG habe ihn in der Ladung zum - später aufgehobenen - Termin am 17.3.2020 auf die beigezogenen Akten hingewiesen. Auf die vom Kläger in Bezug auf die beigezogene Akte erhobene Rüge eines Verstoßes des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) kann die Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ).

Soweit der Kläger vorbringt, er habe nach Durchführung des Erörterungstermins am 19.11.2019 Anlass zu der Annahme gehabt, das LSG werde bei der Urteilsfindung von einer positiven Kenntnis der Beklagten vom Versorgungsausgleich ausgehen, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung. Von letzterer kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN; BSG Beschluss vom 21.1.2020 - B 13 R 287/18 B - juris RdNr 13). Das hat der Kläger schon deswegen nicht schlüssig dargetan, weil er nicht genauer mitteilt, welche (vorläufige) Bewertung der Sach- und Rechtslage der Berichterstatter im Erörterungstermin geäußert und welchen Verlauf das Verfahren in der Folgezeit genommen habe. Sein pauschaler Verweis auf die im Protokoll des Erörterungstermins festgehaltene Bewertung genügt insoweit nicht.

Mit seinem Vorbringen zu der aus seiner Sicht lückenhaften "Tatbestandsdarstellung" im Berufungsurteil - insbesondere werde nicht darauf eingegangen, dass die Beklagte bereits 1995 in einem internen Vermerk auf den Versorgungsausgleich zu Lasten des Klägers eingegangen sei und ihr 2001, 2004 und 2005 Unterlagen hierzu vorgelegen hätten - rügt der Kläger sinngemäß einen Verstoß gegen die Begründungspflicht 128 Abs 1 Satz 2 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ). Es werden jedoch keine Umstände dargetan, die einen solchen Verfahrensmangel zu stützen in der Lage wären. Ausgehend von den Ausführungen des Klägers hat das LSG befunden, dass die Beklagte trotz Kenntnis vom Versorgungsausgleich keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Rentenbescheide gehabt habe. Danach hat das LSG überhaupt Ausführungen zu diesem für den Kläger zentralen Vorbringen gemacht. Entscheidungsgründe fehlen aber nicht bereits dann, wenn die Gründe (vermeintlich) sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - juris RdNr 6 mwN).

Indem der Kläger vorbringt, die fehlerhafte Rentenberechnung beruhe nicht auf seinen Angaben im Rentenantrag und jedenfalls sei die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X verstrichen, wendet er sich gegen die Würdigung der Ermittlungsergebnisse durch das LSG und die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung. Dass ein Beteiligter das angegriffene Urteil für inhaltlich falsch hält, kann indes nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 399/19
Vorinstanz: SG Augsburg, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 398/15