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BSG - Entscheidung vom 02.03.2021

B 1 KR 1/21 R

Normen:
SGG § 55 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 1/21 R

DRsp Nr. 2021/5534

Erhöhung des Festzuschusses für die Versorgung mit Zahnersatz Unstatthafte Revision

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 2 ;

Gründe

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Erhöhung des Festzuschusses nach § 55 Abs 2 SGB V für die Versorgung mit Zahnersatz. Die Beklagte lehnte dies zuletzt im Überprüfungsverfahren mit Bescheid vom 27.5.2019 und Widerspruchsbescheid vom 31.7.2019 ab. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30.3.2020 abgewiesen, das LSG die Berufung durch Urteil vom 25.11.2020 zurückgewiesen. Mit seinem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.12.2020, beim BSG eingegangen am 15.12.2020, hat der Kläger gegen das ihm am 9.12.2020 zugestellte Urteil des LSG ausdrücklich "Revision" eingelegt.

Das Rechtsmittel der Revision ist nicht statthaft und daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 169 Satz 2 und 3 SGG ). Die Revision gegen ein Urteil des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG zugelassen worden ist 160 Abs 1 SGG ). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Gründe, um das vom Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel umzudeuten in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil, dem eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, sind nicht erkennbar (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1).

Unabhängig davon ist das Rechtsmittel aber auch schon deswegen unzulässig, weil es nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach § 164 Abs 1 Satz 1 SGG nach Zustellung des angefochtenen Urteils von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (zur Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN). Der Kläger ist auf dieses Erfordernis in der dem LSG-Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie nochmals durch Schriftsatz des BSG vom 16.12.2020 ausdrücklich hingewiesen worden. Einen Prozesskostenhilfeantrag hat er nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 301/20
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 1531/19