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BSG - Entscheidung vom 11.01.2021

B 10 ÜG 5/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen B 10 ÜG 5/20 BH

DRsp Nr. 2021/3607

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der Dauer eines vor dem LSG Niedersachsen-Bremen unter dem Aktenzeichen L 1 R 263/16 geführten Berufungsverfahrens (Ausgangsverfahren).

Mit Urteil vom 10.9.2020 hat das LSG als Entschädigungsgericht den Anspruch des Klägers auf Entschädigung verneint. Das Ausgangsverfahren sei während 12 Monaten nicht gefördert worden. Abzüglich der nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig gerechtfertigten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten liege daher keine unangemessene Verfahrensdauer vor.

Mit seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) macht der Kläger ua geltend, das Ausgangsverfahren sei nicht besonders schwierig gewesen.

II

Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Auch ist nicht ersichtlich, dass das Entschädigungsgericht entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Vielmehr hat sich das Entschädigungsgericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats zu § 198 GVG gestützt.

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Insbesondere könnte der Kläger nicht mit Erfolg eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG ) rügen, weil das LSG seinen wiederholten Befangenheitsantrag zuletzt in der Besetzung mit den für befangen erklärten Richtern abgelehnt hat. Der Kläger hat damit lediglich seinen bereits zuvor durch einen anderen Senat des LSG abgelehnten Befangenheitsantrag wiederholt. Rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche können ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (Senatsbeschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - juris RdNr 16 mwN). Das ist auch der Fall, wenn wie hier, ein identisches Befangenheitsgesuch zuvor bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist.

Soweit der Kläger anscheinend geltend machen will, das Entschädigungsgericht habe die rechtliche Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens iS von § 198 Abs 1 Satz 2 GVG falsch bestimmt, rügt er lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall; darauf könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden (Senatsbeschluss vom 9.6.2017 - B 9 V 88/16 B - juris RdNr 11 mwN).

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 73/18