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BSG - Entscheidung vom 09.03.2021

B 4 AS 2/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 2/21 B

DRsp Nr. 2021/7613

Einstiegsgeld und Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B in B beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Soweit seinem Vortrag zu entnehmen ist, dass er Ermessensfehler eines Mitarbeiters des Beklagten aufgrund der behaupteten rassistischen Annahmen bei den angegriffenen Bescheiden zur Ablehnung der Anträge auf Einstiegsgeld und Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen sieht, legt er nicht dar, dass grundsätzliche Fragen hinsichtlich des Ermessensgebrauchs im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig sind. Der Kläger weist vielmehr selbst darauf hin, dass der Beklagte die beantragten Eingliederungsleistungen abgelehnt habe, weil dieser die tatbestandliche Voraussetzung einer wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Existenzgründung verneint habe.

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung von Rechtsanwalt B im Rahmen der PKH aus 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2852/14
Vorinstanz: SG Berlin, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 123 AS 25268/12