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BSG - Entscheidung vom 02.09.2021

B 4 AS 180/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 02.09.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 180/21 B

DRsp Nr. 2021/15536

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017 , § 160 RdNr 119). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

Die Beschwerdebegründung, die rügt, das LSG sei von der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Beweislastverteilung für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide abgewichen, enthält keine Anhaltspunkte für eine Abweichung des LSG im Grundsätzlichen. Sie lässt erkennen, dass das LSG - unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG 153 Abs 2 SGG ) - die Beweislast nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 629/17
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 62/15