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BSG - Entscheidung vom 18.03.2021

B 4 AS 418/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 418/20 B

DRsp Nr. 2021/6620

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Beigeladene trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beigeladene den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017 , § 160 RdNr 119).

Die Beschwerdebegründung des Beigeladenen, der im Berufungsverfahren als Sozialhilfeträger verurteilt wurde, Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Der Beigeladene zitiert folgenden entscheidungserheblichen Rechtssatz, den das BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen angewandt habe und von dem das LSG abgewichen sei: "Ob (ein Versicherter) ein Schreiben der Beklagten als bloße Mitteilung oder nach dem von der Beklagten darin zum Ausdruck gebrachten Willen als Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X verstehen musste, ist nach seiner Form, Wortlaut und Inhalt aus dem 'Empfängerhorizont' eines verständigen Beteiligten auszulegen." Entgegen diesen "Auslegungskriterien des BSG für den objektiven Empfängerhorizont" stelle das LSG "für seine Subsumtion" hauptsächlich auf das Spezialwissen einer Rechtsanwältin ab, indem es formuliere "Für einen rechtskundigen Empfänger war aber offensichtlich, dass …", und es füge den weiteren widersprechenden Rechtssatz hinzu: "Dieses 'Wissen' ihres Bevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen."

Damit stellt die Beschwerdebegründung dem zitierten Rechtssatz des BSG schon keinen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des LSG gegenüber, sondern bezieht sich im Kern auf Ausführungen der Berufungsentscheidung, die tatsächlich die Subsumtion betreffen. Abgesehen davon, dass der Beigeladene sogar selbst jedenfalls das erste Zitat aus der Berufungsentscheidung ausdrücklich der Subsumtion zuordnet, zitiert er an anderer Stelle einen Obersatz des LSG, der dem bezeichneten Rechtssatz des BSG sogar entspricht. Mithin wird mit der Beschwerdebegründung allenfalls eine unrichtige Auslegung im Einzelfall behauptet, nicht aber eine über den Einzelfall hinausgehende Entwicklung anderer rechtlicher Maßstäbe durch das LSG aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 2236/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 213 AS 2120/16