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BSG - Entscheidung vom 03.03.2021

B 14 AS 277/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 277/20 B

DRsp Nr. 2021/6599

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Der Kläger hat den von seinem zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der für diesen bis zum 18.9.2020 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (Abweichung) nicht hinreichend bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Für die Bezeichnung einer Divergenz ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Daher muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht mit von der Rechtsprechung des BSG abweichenden Maßstäben entwickelt wird (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § Nr 67 S 91) und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ( BSG vom 10.7.2003 - B 11 AL 83/03 B - RdNr 3; BSG vom 4.7.2018 - B 14 AS 24/18 B - RdNr 6).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. In ihr ist schon keine rechtliche Aussage genau bezeichnet, die das BSG in seinem Urteil vom 22.3.2012 (B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27) aufgestellt haben soll. Außerdem legt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig einen vom LSG aufgestellten Rechtssatz dar, mit der es sich in einen Widerspruch im Grundsätzlichen zu der von ihm selbst zitierten Entscheidung des BSG in der Sache B 4 AS 102/11 R gesetzt haben soll. Dass der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung zum Betreiben seines Studiums rügt, zeigt sein fehlendes Einverständnis mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch das LSG im Rahmen der Subsumtion zu § 7 Abs 5 SGB II , was nicht zu einer Zulassung wegen Divergenz führen kann.

Auf die vom Kläger persönlich mit beim BSG am 17.9.2020 eingegangenen Schreiben geltend gemachten Verfahrensmängel wegen der ihm am 18.6.2020 zugestellten Entscheidung des LSG ist nicht weiter einzugehen (vgl § 73 Abs 4 Satz 1 SGG ).

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts G abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 272/19
Vorinstanz: SG Speyer, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 235/18