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BSG - Entscheidung vom 16.02.2021

B 4 AS 18/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 18/21 B

DRsp Nr. 2021/4674

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2020 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017 , § 160 RdNr 119).

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Kläger rügen eine Divergenz lediglich zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung des SG und materiellen Ausführungen im Urteil des BSG vom 24.9.2020 ( B 9 SB 4/19 R). Damit wird gerade nicht geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung des LSG, das im Übrigen die Berufungen als unzulässig verworfen und damit keine Sachentscheidung getroffen hat, von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Die Divergenz zu einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG kann nur mit Blick auf eine Entscheidung geltend gemacht werden, gegen die sich die nach erfolgreicher Zulassung erhobene Revision gemäß § 160 Abs 1 SGG in statthafter Weise richten könnte (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017 , § 160a RdNr ). Dies sind nach § 160 Abs 1 SGG nur Urteile der Landessozialgerichte und deren Beschlüsse nach § 55a Abs 5 Satz 1 SGG sowie aufgrund § 153 Abs 4 Satz 3, § 158 Satz 3 SGG urteilsersetzende Beschlüsse der Landessozialgerichte, nicht hingegen Entscheidungen der Sozialgerichte. Letztere können eine Divergenz nur im hier nicht vorliegenden Falle der zugelassenen Sprungrevision 161 SGG ) begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1157/20
Vorinstanz: SG Berlin, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 415/20