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BSG - Entscheidung vom 11.03.2021

B 11 SF 5/21 S

Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 1
SGG § 202 S. 2
GVG § 201 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen B 11 SF 5/21 S

DRsp Nr. 2021/5542

Bestimmung eines örtlich zuständigen LSG Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG

Tenor

Für den beim Landessozialgericht für das Saarland anhängigen Rechtsstreit L 2 SF 12/20 EK wird das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 202 S. 2; GVG § 201 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat wertet den zu Recht nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 3 , § 48 ZPO zunächst auf die Klärung der Frage gerichteten Beschluss des LSG vom 28.10.2020, ob Vizepräsident des LSG W., Richter am LSG K. und Richter am LSG S. an der Mitwirkung am Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer ausgeschlossen sind, zugleich als Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 Abs 1 Nr 1 SGG für das Entschädigungsklageverfahren selbst. Dies rechtfertigt sich aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles. Aufgrund des Beschlusses des LSG und nach Durchsicht der Akten des Ausgangsverfahrens S 12 AS 323/11 (nach Wiederanrufung S 12 AS 576/19 WA) zum Entschädigungsklageverfahren steht fest, dass am LSG so viele Berufsrichter von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 1 SGG durch das BSG vorliegen. Nach dieser Norm wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.

Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Für eine zum Ausschluss im Entschädigungsverfahren führende Mitwirkung genügt grundsätzlich jede tatsächliche Befassung mit der Sache im Ausgangsverfahren, nicht hingegen die Zugehörigkeit zu einem Spruchkörper ( BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 15 ff). Anknüpfungspunkt für die Ausschließung ist allein die Mitwirkung in einem als unangemessen lang beanstandeten Verfahren in einem bestimmten Rechtszug, nicht in diesem im Rechtszug vorausgegangenen oder nachfolgenden Verfahren, die unbeanstandet sind ( BSG vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 12 RdNr 11). Zum Ausschluss führt allerdings auch die Mitwirkung jedenfalls an nicht unstatthaften Rechtsmitteln gegen Zwischenentscheidungen während des Verfahrens, dessen unangemessen lange Verfahrensdauer nun beanstandet wird.

Das LSG hat selbst dargelegt, dass Richter am LSG B. von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich überdies, dass Präsident des LSG D., Vizepräsident des LSG W. und Richter am LSG K. von der Mitwirkung am Entschädigungsklageverfahren ausgeschlossen sind. Sie haben jedenfalls am Beschluss vom 11.9.2014 (L 9 AS 23/14 B) über die Beschwerde gegen den Ruhensbeschluss des SG im Ausgangsverfahren vom 24.6.2014 mitgewirkt. Selbst wenn Richter am LSG S. nicht ausgeschlossen ist - was dahinstehen kann -, sind damit am LSG, das nur über sechs Berufsrichter verfügt, nur zwei Berufsrichter nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Zum zuständigen Gericht wird das LSG Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz bestimmt. Es ist das zum Wohnort der Kläger in Saarbrücken am nächsten gelegene Gericht, das gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 GVG sachlich für Entschädigungsklagen zuständig ist (vgl BSG vom 11.5.2018 - B 11 SF 5/18 S - juris RdNr 5).

Vorinstanz: LSG Saarland, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 12/20