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BSG - Entscheidung vom 31.03.2021

B 9 V 3/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
BVG § 89

BSG, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen B 9 V 3/21 B

DRsp Nr. 2021/7645

Beschädigtenversorgung für die Folgen einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung in der ehemaligen DDR Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren und V aus F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; BVG § 89 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt als Bestandteil seiner Beschädigtenversorgung für die Folgen einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung in der ehemaligen DDR die vollständige Kostenübernahme für eine zahnprothetische Behandlung einschließlich Implantatversorgung.

Das LSG hat den Anspruch des Klägers verneint. Wie sich aus dem eingeholten Gutachten ergebe, sei eine Implantatversorgung zwar zahnmedizinisch sinnvoll, es fehle aber die Ausnahmeindikation, wie sie die maßgeblichen Vorgaben des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung voraussetzten. Für eine Versorgung mit Zahnersatz könne er nicht mehr als den doppelten Festzuschuss verlangen. Ebenso wenig beanspruchen könne der Kläger nach den vom BSG aufgestellten Maßstäben einen Härteausgleich gemäß § 89 Bundesversorgungsgesetz (<BVG>; Urteil vom 26.11.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist ebenso abzulehnen wie die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ). Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Bevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, an der es hier fehlt (s dazu unter 2.).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen verfehlt. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht ordnungsgemäß dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 19.10.2020 - B 9 V 17/20 B - juris RdNr 4 mwN).

Zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört dabei eine verständliche und vollständige Schilderung des Sachverhalts, der für die Entscheidung maßgeblich ist. Denn der Beschwerdeführer kann vom BSG als Revisionsgericht nicht verlangen, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder sogar aus den Gerichts- und Verwaltungsakten herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.12.2020 - B 9 SB 57/20 B - juris RdNr 6). Ohne die erforderliche ausreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Diese Darlegungsanforderungen verfehlt der Kläger schon deshalb, weil er in seiner Beschwerdebegründung den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt nicht nachvollziehbar und im Zusammenhang insbesondere der angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen darlegt, sondern nur bruchstückhaft anlässlich seiner Rechtsausführungen mitteilt.

Unabhängig davon formuliert der Kläger keine fallübergreifende abstrakte Rechtsfrage zu einer konkreten Norm, die in einem zukünftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Er macht in dieser Hinsicht lediglich geltend, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich insbesondere daraus, dass er in der ehemaligen DDR im Jahr 1986 rechtsstaatswidrig verurteilt und aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei. Es ist aber nicht Aufgabe des BSG , aus einem derart allgemein gehaltenen Vorbringen selbst eine Rechtsfrage zu erschließen und auszuformulieren, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 13.7.2017 - B 9 SB 29/17 B - juris RdNr 8 mwN).

Der Kläger macht im Übrigen geltend, das LSG habe zu Unrecht einen Härtefall nach § 89 BVG verneint. Allerdings geht er dabei bereits nicht auf die auch vom LSG zitierte Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift ein. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, die Tatsachenwürdigung und die Rechtsanwendung des LSG zu kritisieren. Allein die Behauptung eines Beschwerdeführers, das Berufungsgericht habe in seinem Einzelfall das materielle Recht falsch angewendet, kann jedoch keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung eröffnen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.12.2020 - B 9 SB 52/20 B - juris RdNr 9; Senatsbeschluss vom 7.5.2020 - B 9 SB 8/20 B - juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 8).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 VU 2/19
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VU 7/17