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BSG - Entscheidung vom 01.04.2021

B 9 V 60/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 01.04.2021 - Aktenzeichen B 9 V 60/20 B

DRsp Nr. 2021/6975

Beschädigtenrente nach dem OEG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt zum vierten Mal eine Beschädigtenversorgung in Form einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ). Er beruft sich auf angebliche Misshandlungen und Körperverletzungen während des erfolglosen Versuchs der Bundespolizei, ihn am 22.7.2003 in seinen Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina abzuschieben.

Ein erster, im Jahr 2006 gestellter und durch alle Instanzen verfolgter Entschädigungsantrag des Klägers blieb nach umfangreicher Beweiserhebung ohne Erfolg. Zur Begründung führte das LSG ua aus, der Vortrag des Klägers, er sei am 22.7.2003 Opfer einer Freiheitsberaubung geworden und ihm hätten auch zwei Polizisten die Unterhose heruntergezogen, erfülle nicht die Anforderungen an einen rechtswidrigen tätlichen Angriff. Die behauptete Vorenthaltung von Trinken und Essen sei widerlegt. Ebenso wenig seien behauptete Schläge, Zwicken, Ziehen an den Haaren, Hochheben und Fallenlassen nachgewiesen (Urteil vom 17.9.2009). Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 10.6.2010 - B 9 VG 5/10 B).

Der am 21.9.2010 gestellte Überprüfungsantrag des Klägers blieb nach weiteren Ermittlungen (Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums F vom 7.3.2011, Befragung der behandelnden Ärztin am 11.4.2011, Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten) wiederum ohne Erfolg (Bescheid vom 2.8.2011, Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011). Klage ( SG Gerichtsbescheid vom 5.11.2012) und Berufung (LSG Urteil vom 21.3.2013) sowie Nichtzulassungsbeschwerde waren erfolglos ( BSG Beschluss vom 3.4.2014 - B 9 V 22/13 B).

Am 3.7.2014 beantragte der Kläger abermals im Wege des Überprüfungsverfahrens Beschädigtenversorgung für den Vorfall vom 22.7.2003. Der Beklagte lehnte den Antrag nach weiteren Ermittlungen - ua Rückfragen bei der für die Abschiebung zuständigen Bundespolizeiinspektion - ab. Nach wie vor sei nicht feststellbar, dass die versuchte Abschiebung oder ihre Begleitumstände einen Angriff iS des § 1 OEG darstellten oder beinhalteten (Bescheid vom 28.7.2015, Widerspruchsbescheid vom 23.9.2015). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg ( SG Gerichtsbescheid vom 27.6.2016, LSG Urteil vom 2.2.2017). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 27.11.2017 - B 9 V 55/17 B), nachdem es zuvor die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt (Beschluss vom 13.7.2017 - B 9 V 1/17 BH) und die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen hatte (Beschluss vom 25.9.2017 - B 9 V 9/17 C).

Am 18.12.2017 stellte der Kläger zum vierten Mal einen Überprüfungsantrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 12.1.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.2.2018 ablehnte. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben ( SG Gerichtsbescheid vom 1.4.2020, LSG Urteil vom 23.7.2020). Das LSG hat ausgeführt: Ein Angriff iS von § 1 OEG sei nach wie vor nicht erwiesen. Der Sachverhalt sei in den vorangegangenen Verfahren ausermittelt, auch wenn der Kläger das Ermittlungsergebnis nicht akzeptieren wolle. Der Beiziehung weiterer vom Kläger benannter Akten bedürfe es daher nicht. Den Antrag des Klägers auf PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat das BSG wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt (Beschluss vom 19.10.2020 - B 9 V 6/20 BH).

Nach Zustellung des vorgenannten PKH-ablehnenden Beschlusses des BSG am 9.11.2020 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.11.2020, beim BSG eingegangen am 23.11.2020, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 23.7.2020 erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Dem Kläger war zwar Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren (dazu unter 1). Er hat die Beschwerde jedoch nicht formgerecht begründet (dazu unter 2).

1. Dem Kläger war gemäß § 67 Abs 1 SGG Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG zu gewähren, nachdem der Senat seinen PKH-Antrag abgelehnt hatte (zu dieser Möglichkeit BSG Beschluss vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 19 RdNr 5; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , Werksstand: 2017, § 160a RdNr 51 mwN). Der Kläger hat durch die Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend dargelegt, dass er während des Laufs der Beschwerdefrist aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert war, einen vor dem BSG postulationsfähigen Bevollmächtigten mit der Beschwerdeeinlegung zu beauftragen. Erfüllt ein Beteiligter - wie hier der Kläger - zum Zeitpunkt seines isolierten und fristgerechten PKH-Antrags und zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen PKH-Antrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die PKH-Bewilligung, ist regelmäßig und auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass er aufgrund des Vertretungszwangs vor dem BSG 73 Abs 4 SGG ) gehindert war, fristgerecht Beschwerde durch einen vor dem BSG postulationsfähigen Bevollmächtigen einzulegen.

2. Seine Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht der vorgeschriebenen Form, denn die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) sind nicht formgerecht dargetan (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl zB Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - B 9 V 44/18 B - juris RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger trägt vor, das Urteil des LSG beruhe auf der Rechtsfrage, "ob ein tätlicher Angriff eines Polizisten während des Dienstes, im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG , rechtlich gleich bewertet wird wie ein tätlicher Angriff einer Zivilperson (besonders, wenn die rechtswidrigen Anweisungen befolgt werden bzw. dies ohne Anweisung geschieht)".

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hinreichend klar bezeichnet hat. Jedenfalls hat er deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht dargetan. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 1 Abs 1 OEG und der hierzu bereits ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des BSG . In der Beschwerdebegründung muss aber unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu dem mit der Frage aufgeworfenen Problembereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - B 9 V 44/18 B - juris RdNr 11). Dies hat der Kläger nicht getan. Zudem zeigt er nicht auf, dass die von ihm formulierte Frage aufgrund des vom LSG festgestellten Sachverhalts in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich ist.

b) Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 29.6.2018 - B 9 V 54/19 B - juris RdNr 4 mwN). Auch diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger trägt vor, das BSG habe in seinem Urteil vom 2.10.2008 ( B 9 VG 2/07 R) ausgeführt, dass als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG auch Handlungen in Betracht kommen, mit denen der Täter weder die Verletzung noch die Tötung des Opfers angestrebt habe. Es sei nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters erforderlich. Ferner wichen alle bisher ergangenen Urteile der Vorinstanzen von der Entscheidung des BSG vom 2.10.2008 ( B 9 VG 2/07 R) ab. Dort habe das BSG entschieden, dass das Gericht im Urteil mitteilen müsse, welche Angaben es für wahr, welche Erinnerungen eines Zeugen es für zuverlässig und welche gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen es aus welchen Gründen für überzeugend halte und deshalb seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde lege. Auch habe das LSG das Urteil des BSG vom 24.7.2002 ( B 9 VG 4/01 R) nicht berücksichtigt. Dort habe das BSG es als tätlichen Angriff angesehen, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Waffe bedroht habe, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch gefehlt habe.

Er versäumt es jedoch, diesen von ihm zitierten Rechtssätzen einen divergierenden abstrakten Rechtssatz des LSG aus dem angefochtenen Urteil gegenüberzustellen. Vielmehr wendet er sich gegen die Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall. Sein Vorbringen geht daher über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt demgegenüber die Darlegung voraus, dass das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn es - wie der Kläger meint - eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt oder missverstanden haben sollte (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - juris RdNr 26; BSG Beschluss vom 9.5.2017 - B 13 R 240/16 B - juris RdNr 20).

c) Auch den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) wegen eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Eine Verletzung des § 103 SGG führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Jeden anderen Verfahrensmangel, der einen Verstoß gegen § 103 SGG zum Inhalt hat, schließt das Gesetz als Grund für eine Zulassung der Revision aus 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des § 103 SGG setzt daher zunächst voraus, dass der bis zur mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, aufrechterhaltene und angeblich übergangene ordnungsgemäß gestellte Beweisantrag genau bezeichnet wird. Das kann hier indes offenbleiben. Denn ein Beschwerdeführer muss weiter angeben, weshalb das LSG seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat, wenn es den angebotenen Beweis nicht erhoben hat, weshalb sich das LSG also nach seiner Rechtsauffassung und dem bisherigen Sachstand hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben. Denn nur in einem solchen Fall ist das LSG einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.11.2020 - B 3 KR 4/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.11.1987 - 7 BAr 67/86 - juris RdNr 7). Das hat der Kläger jedoch nicht dargetan.

Hier fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Beweiserhebung. Dazu hätte der Kläger aufzeigen müssen, weshalb sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung und dem bisherigen Sachstand im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 SGB X veranlasst sehen musste, trotz der bereits äußerst umfänglich erfolgten Ermittlungen in den bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren weiteren Beweis zum Hergang der im Jahr 2003 gescheiterten Abschiebung zu erheben. Dies hat er durch die von ihm in der Beschwerdebegründung formulierten "Beweisanträge" und "Beweisfragen" nicht dargetan. Bezogen auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse (ua Aussagen und Berichte der beteiligten Polizisten und behandelnden Ärzte) und die weiteren Ermittlungsansätze hat sich das LSG im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG eingehend mit dem Vortrag des Klägers und den vorhandenen Beweismitteln in diesem sowie in den vorangegangenen Verfahren auseinandergesetzt und ist erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass es an einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen den Kläger fehlt. Wenn sich der Kläger hiergegen abermals wendet, rügt er im Gewand einer Sachaufklärungsrüge im Kern nur, das LSG habe die Beweise unvollständig bzw unzutreffend gewürdigt. Eine solche Rüge kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn eine Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn der Kläger in diesem Kontext meint und in der Beschwerdebegründung (S 13) vortragen lässt, das Regierungspräsidium S, das Hessische Amt für Versorgung, die Staatsanwaltschaft F, die Generalstaatsanwaltschaft F und die Bundespolizei hätten "nicht nur unzureichend ermittelt, sondern absichtlich mit Lügen, Konstruktion und Ignorieren von Beweisen, die in den Akten vorhanden waren, die beschuldigten Polizisten um jeden Preis geschützt", rechtfertigen diese unsubstantiierten Behauptungen insbesondere auch vor dem Hintergrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse keine weiteren Ermittlungen. Zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" oder "aufs Gradewohl" lediglich aufgrund entsprechender Behauptungen oder Mutmaßungen des Klägers ist das LSG nicht verpflichtet. Der umfängliche Vortrag des Klägers erschöpft sich im Kern in der Wiederholung seines bereits aus den bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinlänglich bekannten und von den Vorinstanzen bereits umfassend gewürdigten Einwänden zum Ablauf seiner gescheiterten Abschiebung.

Aber selbst wenn das LSG die gesetzlichen Vorgaben insbesondere des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG unzutreffend angewendet hätte, könnte dies nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden; die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 27.12.2018 - B 9 SB 3/18 BH - juris RdNr 18; Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 V 46/17 B - juris RdNr 8). Für eine solche unzutreffende Rechtsanwendung der Vorinstanz ist aber ohnehin nichts substantiell vorgetragen. Unerheblich für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist, dass der Kläger das Urteil des LSG für falsch hält, weil er die Ermittlungsergebnisse nicht zu akzeptieren vermag (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 7).

d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ; vgl hierzu BVerfG Beschluss <Kammer> vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ff).

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 1273/20
Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 663/18