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BSG - Entscheidung vom 25.10.2021

B 14 AS 367/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4

BSG, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 367/20 B

DRsp Nr. 2021/17917

Berücksichtigung von Vermögen bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Klägerin hat den zur Begründung ihrer Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (vgl Krasney in Krasney/Udsching, Hdb SGG , 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § Nr 16). Schließlich hat ein Beschwerdeführer zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (vgl BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § Nr 31).

Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss. Daran fehlt es hier.

Das LSG hat nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung den gesamten Kaufpreis, der zwischen der Klägerin und dem Käufer eines nicht unter den Schutz des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II fallenden Grundstücks vereinbart worden war (18.000 Euro) als Vermögen berücksichtigt, obwohl nach dem Vertrag die Ratenzahlung des Kaufpreises vereinbart worden war. Das LSG sei zwar, so die Beschwerdebegründung weiter, davon ausgegangen, dass wegen der bloßen Umwandlung des Grundstücks in den Kaufpreisanspruch weiterhin Vermögen vorliege. Den gesamten Kaufpreis habe es als der Hilfebedürftigkeit entgegenstehendes Vermögen berücksichtigt, weil die steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II aber subsidiären Charakter hätten und nicht durch eine schuldrechtliche Ausgestaltung zulasten der Sozialgemeinschaft in Frage gestellt werden könnten.

In der Beschwerdebegründung wird die Rechtsfrage formuliert: "Kann der im Rahmen der Veräußerung von (Immobilien-)Vermögen vereinbarte Anspruch des sozialleistungsbedürftigen Verkäufers auf ratenweise Zahlung des Kaufpreises in Gänze als berücksichtigungsfähiges, unter der Bedingung der Verwertbarkeit und der Überschreitung entsprechender Vermögensfreibeträge einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entgegenstehendes Vermögen angesehen werden oder sind lediglich die tatsächlich gezahlten Raten als Vermögen berücksichtigungsfähig?".

Diese Rechtsfrage zielt mit der Gegenüberstellung des gesamten Kaufpreises auf der einen Seite und der tatsächlich gezahlten Rate auf der anderen Seite darauf, ob allein sog bereite Mittel die Hilfebedürftigkeit verringern oder beseitigen können. Denn die Klägerin macht geltend, sie habe nur 200 Euro im Monat erhalten. Im Zusammenhang mit dem bereiten Mittel auch als Voraussetzung der Berücksichtigung von Vermögen hätte es einer Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung des BSG bedurft (vgl schon BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 21), die in der Beschwerdebegründung nicht vorgenommen wird. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig.

Im Übrigen fehlt es an der Darstellung der Entscheidungserheblichkeit. Dazu hätte hier besonderer Anlass bestanden, weil nach der Wiedergabe des Sachverhalts und der vom SG und LSG getroffenen Entscheidungen offen ist, ob das Eigentum am Grundstück im verfahrensgegenständlichen Zeitraum schon übergegangen war. Hierzu wird zwar Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren wiederholt, andererseits aber nur das Verpflichtungsgeschäft "Kaufvertrag" dargestellt. Demgegenüber ergibt sich aus dem wiedergegebenen Inhalt des Grundstückskaufvertrags, dass vor der Zahlung der ersten Kaufpreisrate die Eintragung einer Auflassungsvormerkung vereinbart worden war. Ist hiernach unklar, ob das Eigentum am Grundstück schon übertragen worden war (vgl § 873 BGB ), hätte es weiterer Darlegungen dazu bedurft, dass die Klägerin nicht nur Inhaberin einer - ggf in monatlichen Raten fälligen - Kaufpreisforderung gewesen ist, sondern dass es darauf bei der Bewertung ihrer Hilfebedürftigkeit auch ankommen kann. Das wäre nicht der Fall, wenn das nicht über § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II geschützte Grundstück mit seinem Verkehrswert weiterhin als verwertbares Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen gewesen ist (vgl hierzu auch BSG vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - RdNr 15 f).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 729/18
Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1134/13