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BSG - Entscheidung vom 26.04.2021

B 12 KR 72/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
BVSzGs § 9
SGB V § 223

BSG, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 72/20 B

DRsp Nr. 2021/8888

Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; BVSzGs § 9; SGB V § 223 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der klagende Rechtsanwalt gegen die konkrete Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit der Begründung, hierdurch würden monatlich im Umfang von bis zu einem Euro zu hohe Beiträge und Zusatzbeiträge von ihm verlangt.

Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der GKV. Die von ihm zu leistenden Beiträge und Zusatzbeiträge wurden von der beklagten Krankenkasse auf Grundlage der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) berechnet. Der Kläger macht geltend, es sei eine jahresweise Berechnung vorzunehmen. Seine beitragspflichtigen Einkünfte seien durch 360 zu dividieren und das gerundete Ergebnis mit dem Beitragssatz zu multiplizieren, woraus sich der erneut zu rundende Beitrag bzw Zusatzbeitrag ergebe. Er behauptet, durch die seiner Meinung nach falsche Berechnung hätte die Beklagte von ihm zu hohe Beiträge und Zusatzbeiträge erhoben. Konkret macht er geltend, dass die Festsetzung für die Zeiträume vom 1.8. bis 31.12.2016 monatlich 0,07 Euro, vom 1.1. bis 31.7.2017 monatlich 0,09 Euro, vom 1.8. bis 31.12.2017 monatlich 0,91 Euro, im Jahr 2018 monatlich 0,10 Euro, vom 1.1. bis 31.3.2019 monatlich 0,27 Euro, vom 1.4.2019 bis 31.3.2020 monatlich 0,34 Euro und ab 1.4.2020 monatlich 0,10 Euro zu hoch gewesen sei.

Das SG Koblenz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.4.2019). Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 2.7.2020). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

In der Beschwerdebegründung vom 15.10.2020 wird der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dargelegt. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17, Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

Auf Seite 3 der Beschwerdebegründung formuliert der Kläger die Rechtsfrage,

"ob die Regelungen des § 9 Abs. 1 und 2 BVSzGs, wonach für die Berechnung der Beiträge der auf den Kalendertag entfallende ungerundete Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen mit der Anzahl der für den Beitragsmonat maßgebenden Kalendertage der Mitgliedschaft zu multiplizieren ist und der Beitrag erst durch Multiplikation dieses Produktes mit dem Beitragssatz als Monatsbeitrag berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet wird, inhaltlich mit § 223 Abs. 1 und 2 SGB V als höherrangigem Recht unvereinbar ist und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die ihm durch § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeräumte Regelungsbefugnis damit überschritten hat, namentlich weil § 223 Abs 1 und 2 SGB V neben der Normierung einer Bindung der Beitragspflicht an die Mitgliedschaftsdauer grundsätzlich auch den Kalendertag als zeitliche Beitragsberechnungsgröße (Kalendertag) vorschreibt."

Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage nicht hinreichend dar. Er befasst sich nicht mit der gesetzlich in § 223 Abs 1 und 2 SGB V normierten Rechtslage und legt nicht dar, inwieweit diese Normen der auf die BeitrVerfGrsSz gestützten Berechnung entgegenstehen sollen. Der Kläger setzt sich schon nicht hinreichend mit dem Wortlaut von § 223 Abs 1 und 2 SGB V auseinander. Nach Abs 1 der Vorschrift sind die Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Gemäß Abs 2 werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen. Inwieweit diese Norm dazu zwingt, die Beitragsberechnung kalendertäglich entsprechend seines Berechnungsmodells vorzunehmen, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Denn er befasst sich - unter Bezugnahme auf entsprechende Kommentarliteratur - lediglich mit der Definition des zeitlichen Bezugsrahmens der Mitgliedschaft in Abs 1 (kalendertäglich), zeigt aber nicht auf, inwieweit hierdurch das von ihm bevorzugte Berechnungsmodell gesetzlich zwingend vorgegeben sein soll. Schließlich legt er auch nicht dar, inwieweit es allein bei Zugrundelegung einer kalendertäglichen Berechnung überhaupt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Soweit es im Kern seines Begehrens - und nur insoweit kommt es im individuellen Fall des Klägers überhaupt zu unterschiedlichen Ergebnissen (vgl LSG-Urteil S 15 f) - um die Frage einer einmaligen Rundung des Ergebnisses oder um eine zusätzliche Rundung eines Zwischenschritts geht, wird dies in der formulierten Rechtsfrage vom Kläger allenfalls angedeutet. Jedenfalls legt er nicht dar, inwieweit die von ihm bevorzugte Berechnung mit zweifacher Rundung gesetzlich vorgegeben sein und dies den Regelungen in den BeitrVerfGrsSz entgegenstehen soll.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 100/19
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 70/17