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BSG - Entscheidung vom 25.05.2021

B 13 R 215/20 B

Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen B 13 R 215/20 B

DRsp Nr. 2021/10469

Antrag auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld Entscheidung über eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn eine bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde selbst dann keine hinreichende Erfolgsaussicht verspricht, wenn sie nach PKH-Bewilligung und Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist von einem noch beizuordnenden Rechtsanwalt begründet werden würde.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger bezog ua für den Zeitraum vom 30.12.2006 bis zum 9.5.2007 Zwischenübergangsgeld von der Beklagten. Seit dem 1.9.2009 bezieht er von ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 8.8.2020 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von (Zwischen-)Übergangsgeld für den dazwischen liegenden Zeitraum vom 10.5.2007 bis zum 31.8.2009 verneint. Ebenfalls verneint hat es den zudem geltend gemachten Anspruch auf Neufestsetzung der Erwerbsminderungsrente in Höhe des vom Kläger behaupteten Anspruchs auf Übergangsgeld.

Das LSG hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat der frühere Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde zum BSG eingelegt, die nicht begründet worden ist. Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist mit privatschriftlichem Schreiben vom 7.9.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

1. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verspricht selbst dann keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn sie nach PKH-Bewilligung und Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG von einem noch beizuordnenden Rechtsanwalt begründet werden würde. Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Nach Durchsicht der beigezogenen Akten des LSG ist das nicht der Fall. Auf diese Durchsicht hat sich die Prüfung durch den Senat konzentriert, weil der Kläger keine Revisionszulassungsgründe geltend macht. Er bringt lediglich vor, ihm sei - offensichtlich im Rahmen des von ihm erstrebten Revisionsverfahrens - rechtliches Gehör zu gewähren.

a) Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 2 iVm Abs 4 Satz 1 SGG ) erfolgreich geltend machen könnte, der Rechtssache komme eine grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine derartige Rechtsfrage stellt sich in diesem Rechtsstreit nicht. Dass das LSG dem umfangreichen klägerischen Vorbringen zu den Gründen für die Verzögerung bei Fortsetzung seiner Rehabilitation nicht gefolgt ist und der Kläger die Berufungsentscheidung inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht.

b) Es ist nach der Aktenlage nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) vorliegt. Die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere ist nicht der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) verletzt worden, indem das LSG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG über seine Berufung entschieden hat. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht, außer in den Fällen, in denen erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vom Berufungsgericht danach zu treffende Ermessensentscheidung für ein Vorgehen nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG wird vom Revisionsgericht lediglich darauf geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl etwa BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 233/18 B - juris RdNr 10 mwN). Eine solche Ermessensüberschreitung durch das LSG ist nicht ersichtlich.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren insoweit zuletzt nur noch vorgebracht, er wolle seine Gründe für die Aufrechterhaltung der Berufung gerne persönlich vortragen. Dass das LSG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung selbst eingedenk dieses Vorbringens für nicht erforderlich gehalten hat, erscheint hier schon deswegen nicht fehlerhaft, weil der Kläger zu schriftsätzlichem Vorbringen in der Lage gewesen ist und von dieser Möglichkeit auch umfangreich Gebrauch gemacht hat, zuletzt ua durch den 7-seitigen Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigen vom 30.3.2020. Das LSG hat den Kläger auch gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung angehört, und zwar mit Mitteilung vom 6.1.2020 und nach Fortsetzung der Ermittlungen mit erneuter Mitteilung vom 22.6.2020. Es hat den - bei Erhalt der letztgenannten Anhörungsmitteilung wiederum anwaltlich vertretenen Kläger - sogar auf die mangelnde Erfolgsaussicht seiner Berufung hingewiesen (zu diesem Erfordernis jedenfalls bei Naturalparteien vgl zuletzt etwa BSG Beschluss vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 8 mwN). Insbesondere ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass sich nach vorläufiger Auffassung des LSG nichts Günstigeres aus der auf seine Anregung hin erneut beigezogen Akte der Staatsanwaltschaft K ergebe.

2. Die unbedingt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ). Sie ist bereits deswegen unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Auf das Begründungserfordernis sowie die Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist der Kläger auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 190/19
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 161/16