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BSG - Entscheidung vom 12.08.2021

B 11 AL 37/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB III § 93 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 37/21 B

DRsp Nr. 2021/17909

Anspruch auf einen Gründungszuschuss Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 93 Abs. 2 ;

Gründe

I

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin, die sich als Rechtsanwältin selbst vertritt, den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin, die einen unter Hinweis auf den Vermittlungsvorrang abgelehnten Gründungszuschuss begehrt, hält folgende drei Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist eine auf nicht dokumentierte Annahmen gestützte Prognose der Vermittelbarkeit des Arbeitssuchenden als fehlerhaft zu erachten, mit der Folge, dass auch die erfolgte Ablehnung eines Förderungsantrags unter Anwendung des Grundsatzes des Vermittlungsvorranges ermessensfehlerhaft ist?

Hat der Sozialleistungsträger bei fraglicher Vermittelbarkeit und nicht erstellbarer Prognose bezüglich der Vermittlungsaussichten eines Arbeitssuchenden die beantragten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter Beachtung des Grundsatzes des Förderungsvorrangs nach § 5 SGB III zu gewähren? Ergibt sich aus der Missachtung dieses Grundsatzes ein Ermessensfehler?

Ist in Anbetracht der Ziele der Geschlechtergleichstellung (§ 1 Abs. 1 S. 3 SGB III ) und bei bestehender branchenbedingter struktureller Benachteiligung von Frauen der Vermittlungsvorrang gesetzeskonform derart zu relativieren, dass bei der Ermessensausübung geschlechtsspezifische Einschränkungen in bestimmten Berufsbereichen schwerer zu gewichten sind, mit der Folge, dass die Erforderlichkeit der beantragten Leistung der aktiven Arbeitsförderung für das Erreichen einer dauerhaften Eingliederung (§ 4 Abs. 2 , 2. HS. SGB III ) grundsätzlich zu vermuten ist?"

Jedenfalls mit den Fragen eins und zwei werden schon keine abstrakt zu beantwortenden Rechtsfragen aufgeworfen. Denn die erste Frage unterstellt "eine auf nicht dokumentierte Annahmen gestützte Prognose" und die zweite Frage geht von "fraglicher Vermittelbarkeit und nicht erstellbarer Prognose bezüglich der Vermittlungsaussichten" aus. Beide Fragen knüpfen also an besondere Umstände des Einzelfalls an - auf die die Klägerin selbst auch einleitend hinweist -, was einer vom Einzelfall unabhängigen Beantwortung zur Schaffung von Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts entgegensteht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lässt, auf welche Prognose sie sich bezieht. Insbesondere wird nicht im Einzelnen aufgezeigt, von wem und vor welchem tatsächlichen Hintergrund welche genaue Prognose vorgenommen wurde. Auch dies steht einer abstrakten Beantwortbarkeit der ersten beiden aufgeworfenen Fragen entgegen.

Bezogen auf die - aus sich heraus schwer verständliche - Frage drei, die an die Ziele der Geschlechtergleichstellung anknüpft und eine bestehende branchenbedingte strukturelle Benachteiligung von Frauen unterstellt, ist jedenfalls deren Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag dazu, dass diese Umstände hier vorliegen, und dass ihnen vorzugsweise durch einen Gründungszuschuss als nur eine von zahlreichen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu begegnen sein sollte.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob zudem die vollständig fehlenden Ausführungen in der Beschwerde zu den Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses nach § 93 Abs 2 SGB III der Annahme der Klärungsfähigkeit entgegenstehen (vgl dazu BSG vom 6.3.2018 - B 11 AL 81/17 B - RdNr 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 1816/17
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 4483/16