Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 20.07.2021

B 2 U 103/21 B

Normen:
SGG § 202 S. 1
ZPO § 78b

BSG, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen B 2 U 103/21 B

DRsp Nr. 2021/13011

Anspruch auf Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

Zur Beiordnung eines Notanwalts hat der Beteiligte vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachzuweisen, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben. Allein die Behauptung, "in dieser kurzen Zeit niemanden gefunden zu haben", reicht für einen Nachweis, sich bei mehreren Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme einer Vertretung im Beschwerdeverfahren bemüht zu haben, nicht aus.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines "Notanwalts" für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2021 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 26.4.2021 hat es das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg abgelehnt, der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.4.2016 Verletztenrente zu gewähren. Nach Zustellung am 7.5.2021 hat sie dagegen beim Bundessozialgericht ( BSG ) am 4.6.2021 privatschriftlich "Widerspruch" erhoben, gebeten, ihren "Fall anzunehmen" und vorgetragen, sie gehe "zurzeit zu den Prozessen ohne Anwalt hin", weil sie "in dieser kurzen Zeit niemanden gefunden" habe. Der Senat fasst den "Widerspruch" als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG und als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf.

II

1. Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO nicht vorliegen. Nach diesen Bestimmungen hat das Prozessgericht in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Beteiligte hat vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachzuweisen, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben ( BSG Beschlüsse vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2 mwN und vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; BGH Beschlüsse vom 19.1.2011 - IX ZA 2/11 - juris RdNr 2 und vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - juris RdNr 2 mwN; BFH Beschluss vom 11.10.2012 - VIII S 20/12 - juris RdNr 4). Hierfür muss er die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - juris) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - juris und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - juris). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 30.1.2015 - B 13 R 210/14 B - BeckRS 2015, 66088 RdNr 13; BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 - FamRZ 2007, 635 ). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Allein die Behauptung, sie habe - nachdem ihr vormaliger Prozessbevollmächtigter die Rücknahme der Berufung angeregt hatte - "in dieser kurzen Zeit niemanden gefunden", reicht für einen Nachweis, dass sie sich bei mehreren Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme einer Vertretung im Beschwerdeverfahren bemüht hat, nicht aus.

2. Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ). Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 985/20
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 4169/18