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BSG - Entscheidung vom 15.02.2021

B 14 AS 269/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 269/20 B

DRsp Nr. 2021/4934

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 4. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) noch der des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Insbesondere der Formulierung, das BSG sollte "seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen eines Darlehens unter Verwandten Volksgruppen anderer Mentalität" überdenken, ist eine abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage nicht zu entnehmen; zudem fehlt es jedenfalls an Vortrag dazu, warum die Anforderungen an Form und Ernsthaftigkeit eines Darlehens unter Verwandten (vgl nur BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30) erneut klärungsbedürftig sein sollen. Der Kläger macht vielmehr nur die inhaltliche Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung geltend, wenn er behauptet, tatsächlich sei er einer ernsthaften Darlehensrückzahlungsverpflichtung ausgesetzt (gewesen), wohingegen das LSG davon ausgegangen ist, in den Monaten September bis November 2014 habe ihm aus nachgezahltem Arbeitsentgelt bedarfsdeckendes Einkommen als bereites Mittel zur Verfügung gestanden. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung führt aber nicht zur Zulassung der Revision.

Für die Rüge einer Divergenz der Entscheidung des LSG zu einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) kann dem weiteren Vorbringen ebenso wenig entnommen werden wie für die Behauptung eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 286/17
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 464/15