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BSG - Entscheidung vom 04.03.2021

B 11 AL 7/19 R

Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
SGB III § 25 Abs. 1 S. 2 (F: 2001-12-10)
SGB III § 142 Abs. 1 S. 1
SGB III § 143 Abs. 3
BBiG § 60 (J: 2005)
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
SGB III (i.d.F.v. 10.12.2001) § 25 Abs. 1 S. 2
SGB III § 142 Abs. 1 S. 1
SGB III § 143 Abs. 3
BBiG (2005) § 60
SGB III § 24 Abs. 1
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 1
SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1
SGB III § 57 Abs. 2
SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1
SGB III §§ 137 ff.
SGB III § 142 Abs. 1
SGB III § 143 Abs. 1
SGB III § 143 Abs. 2
SGB III § 143 Abs. 3 S. 1-2
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
SGB IV § 7 Abs. 2
BBiG § 1 Abs. 2
BBiG § 1 Abs. 3
BBiG § 1 Abs. 4
BBiG §§ 4 ff.
BBiG § 4 Abs. 1
BBiG § 10
BBiG § 17
BBiG § 47
BBiG §§ 58 ff.
BBiG § 60
BBiG § 90 Abs. 3 Nr. 3

Fundstellen:
NZS 2021, 939

BSG, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 7/19 R

DRsp Nr. 2021/9539

Anspruch auf Arbeitslosengeld Anforderungen an die Berücksichtigung einer von der Berufsgenossenschaft geförderten Umschulung als Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz bei der Anwartschaftszeit

Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen besteht nicht bei Umschulungsverhältnissen, sondern setzt neben einem Berufsausbildungsvertrag eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht voraus.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB III § 24 Abs. 1 ; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 ; SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 57 Abs. 2 ; SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB III §§ 137 ff.; SGB III § 142 Abs. 1 ; SGB III § 143 Abs. 1 ; SGB III § 143 Abs. 2 ; SGB III § 143 Abs. 3 S. 1-2; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 2 ; BBiG § 1 Abs. 2 ; BBiG § 1 Abs. 3 ; BBiG § 1 Abs. 4 ; BBiG §§ 4 ff.; BBiG § 4 Abs. 1 ; BBiG § 10 ; BBiG § 17 ; BBiG § 47 ; BBiG §§ 58 ff.; BBiG § 60 ; BBiG § 90 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Alg.

Der 1993 geborene Kläger begann ab September 2012 eine Ausbildung im Berufsbildungswerk (im Folgenden: BBW), die von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) gefördert wurde. Als "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und "zur dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung" wurden die Kosten einer "Umschulung zum technischen Produktdesigner" (Ausbildungskosten, Unterkunft und Verpflegung, Fahrkosten, Übg und Sozialversicherungsbeiträge) für den Zeitraum vom 17.9.2012 bis 31.1.2016 bewilligt (Bescheid vom 30.3.2012). In der Zeit vom 13.1.2014 bis 28.1.2016 war der Kläger inhaftiert und währenddessen zeitweise in den Justizvollzugsanstalten beschäftigt. Die Ausbildung wurde unterbrochen und die Zahlung von Übg Ende Mai 2014 eingestellt. Ab 23.1.2016 setzte er diese bis zu seiner Entlassung am 28.1.2016 als Freigänger mit Förderung durch die BGHM fort und beendete sie am 24.2.2017 mit der Abschlussprüfung. Übg erhielt er erneut vom 2.3.2015 bis 24.2.2017.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Alg vom 28.2.2017 mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab (Bescheid vom 28.6.2017; Widerspruchsbescheid vom 7.7.2017). Das SG hat die Beklagte "unter Aufhebung des Bescheids vom 28.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2017 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 01.03.2017 für die gesetzliche Dauer zu bewilligen" (Urteil vom 10.10.2017). Innerhalb der erweiterten Rahmenfrist vom 1.3.2012 bis 28.2.2017 habe er als Gefangener für mindestens zwölf Monate Arbeitsentgelt erhalten, weil er vom 27.1.2014 bis 29.3.2015 unter Berücksichtigung von arbeitsfreien Wochenenden und Wochenfeiertagen durchgängig in den Justizvollzugsanstalten gearbeitet habe.

Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 19.3.2019). Die Anwartschaftszeit werde innerhalb der Rahmenfrist vom 1.3.2015 bis 28.2.2017 bereits durch die Ausbildungszeiten zum technischen Produktdesigner erfüllt. Diese Zeiten seien Versicherungspflichtzeiten nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III . Das BSG habe bereits entschieden, dass eine betriebliche Umschulung einer Berufsausbildung gleichgestellt sei, wenn diese für einen anerkannten Ausbildungsberuf nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ( BBiG ) durchgeführt werde. Dies gelte entsprechend für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen. Der Versicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass der Kläger ein Umschulungsverhältnis durchlaufen habe. Es komme daher nicht darauf an, ob er aufgrund seiner Tätigkeiten während der Inhaftierung ab 13.1.2014 bis zur Fortsetzung der Umschulung am 23.2.2015 mindestens 360 Kalendertage versicherungspflichtig gewesen sei.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte ua eine Verletzung von § 25 Abs 1 SGB III . Nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III würden nur Auszubildende im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Die von dem Kläger durchgeführte berufliche Umschulung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, die in den §§ 58 ff BBiG geregelt sei, setze keinen Berufsausbildungsvertrag voraus (Verweis auf BT-Drucks 14/6944 S 30). Auch spreche gegen eine Versicherungspflicht des Klägers während der Umschulungsmaßnahme, dass nach § 26 Abs 1 Nr 1 SGB III versicherungspflichtig ausschließlich Jugendliche seien, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhielten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2019 sowie das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit eines Vertreters bzw Bevollmächtigten des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1 , § 110 Abs 1 Satz 2 SGG ). Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG ).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 28.6.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.7.2017, mit dem die Beklagte Alg abgelehnt hat. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG ), gerichtet auf die Aufhebung der Ablehnungsbescheide und Bewilligung von Alg dem Grunde nach.

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger ab 1.3.2017 einen Anspruch auf Alg hat. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Darlegungen sind weitere Feststellungen des LSG erforderlich.

a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit ist § 136 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm §§ 137 ff SGB III (sämtliche Vorschriften des SGB III anwendbar in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854). Dies setzt Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 137 Abs 1 SGB III , § 138 Abs 1 iVm Abs 5 SGB III ). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG ) hat sich der Kläger mit Wirkung zum 1.3.2017 arbeitslos gemeldet und war arbeitslos iS des § 138 SGB III . Er stand nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, bemühte sich, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und stand den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung.

Allein streitig ist, ob er die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach § 142 Abs 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III ) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Abs 1 SGB III ). Sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaft erfüllt hatte (§ 143 Abs 2 SGB III ). Abweichend hierzu bestimmt § 143 Abs 3 Satz 1 SGB III , dass in die Rahmenfrist diejenigen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übg wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn (§ 143 Abs 3 Satz 2 SGB III ). Zutreffend hat das LSG zunächst ausgehend von der zweijährigen Rahmenfrist vom 1.3.2015 bis 28.2.2017 geprüft, ob der Kläger in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (vgl zur nachrangigen Prüfung einer Anwartschaftszeit innerhalb einer erweiterten Rahmenfrist unter c).

Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses im Sinne des SGB III können auch während des Bezugs von Übg wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation vorliegen. Ihrer Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Verlängerung der Rahmenfrist nach § 143 Abs 3 SGB III davon ausgegangen ist, dass Zeiten des Bezugs von Übg wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation entgegen der vorherigen Rechtslage nicht mehr zu neuen Versicherungspflichtansprüchen führen sollten (vgl zur historischen Entwicklung dieses Tatbestands zur Verlängerung der Rahmenfrist Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 143 RdNr 33, Stand September 2019). Bei § 143 Abs 3 SGB III handelt es sich jedoch nicht um eine verdrängende Spezialregelung, die auch die Anwendung von Vorschriften sperrt, nach denen Versicherungspflicht gegeben sein kann. Hierfür wäre eine klare gesetzliche Regelung erforderlich, die der Gesetzgeber ansonsten für Tatbestände, die zu Konkurrenzen oder Kollisionen bei der Anwendung verschiedener Vorschriften zur Versicherungspflicht oder -freiheit führen, regelmäßig geschaffen hat (vgl etwa § 26 Abs 3 SGB III , § 27 Abs 5 SGB III ).

b) Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vom 1.3.2015 bis 28.2.2017 nicht bereits nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III versicherungspflichtig war (vgl hierzu aa). Allerdings könnte eine Versicherungspflicht nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III vorgelegen haben, wovon das LSG ausgegangen ist. Insofern sind für eine abschließende Bewertung aber noch weitere Feststellungen erforderlich (vgl hierzu bb). Diese Feststellungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger bereits aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig war (vgl hierzu cc).

aa) Nach § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV sind in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dabei ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung (§ 7 Abs 2 SGB IV ). Nach den §§ 24 ff SGB III , die als speziellere Regelungen des SGB III vorgehen (vgl Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB IV , 3. Aufl 2016, § 2 RdNr 15), stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs 1 SGB III ). § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III bestimmt, dass versicherungspflichtig Personen sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten im Sinne des Satzes 1 gleich (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB III idF des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10.12.2001 [BGBl I 3443]; seit 1.7.2020 geregelt in § 25 Abs 1 Satz 2 Nr 1 idF des Gesetzes vom 12.6.2020 [BGBl I 1248]).

Der Kläger stand nicht bereits nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III in einem Versicherungspflichtverhältnis, weil er während seiner Ausbildung im BBW nicht "beschäftigt" war. Eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, die Einordnung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung voraus (vgl nur BSG vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 14). "Beschäftigt" iS des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III sind daher nur diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess eines Arbeitgebers zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind. Daran fehlt es, wenn die Ausbildung und der Lernort keinem Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet werden können (vgl BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 11; Gürtner in Kasseler Komm, § 1 SGB VI , RdNr 24a, Stand April 2012). An einer solchen betriebsgebundenen Beschäftigung des Klägers in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis, auch etwa in Form einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Maßnahmeträgers ( BSG vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 70/06 R - SozR 4-4300 § 25 Nr 2 RdNr 13), fehlte es vorliegend nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG ).

bb) Allerdings könnte der Kläger während seiner Ausbildung zum Produktdesigner nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III versicherungspflichtig gewesen sein. Im Unterschied zu § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III verknüpft § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III die Versicherungspflicht nicht mit einer "Beschäftigung" zur Berufsausbildung, sondern verlangt die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung "im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz ". Nach dem Wortlaut der Regelung wird zunächst ein schriftlich zu vereinbarender Berufsausbildungsvertrag (§ 10 BBiG ) als tatbestandliche Voraussetzung einer Anerkennung der Versicherungspflicht formuliert. Als weiteres Erfordernis muss die Ausbildung auch in tatsächlicher Hinsicht den Anforderungen an eine Berufsausbildung nach dem BBiG entsprechen.

(1) Dieses Verständnis des mit Wirkung vom 1.1.2002 eingeführten § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III folgt neben dem Wortlaut der Regelung auch aus deren Entstehungsgeschichte. Mit ihr wollte der Gesetzgeber auf das Urteil des 12. Senats vom 12.10.2000 ( B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr 7) reagieren (BT-Drucks 14/6944 S 30). In der entschiedenen Fallgestaltung stand der Annahme der Versicherungspflicht eines ehemaligen Soldaten auf Zeit während seiner Umschulung in den Ausbildungsberuf des Datenverarbeitungskaufmanns in einer außerbetrieblichen verselbständigten Bildungseinrichtung auf der Grundlage eines Umschulungs-, nicht jedoch eines Berufsausbildungsvertrags, nach Ansicht des BSG allein entgegen, dass es an einer Beschäftigung, also der Eingliederung in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess des Betriebs, fehlte (vgl hierzu auch Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB III , § 25 RdNr 40 ff, Stand Juli 2020; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 25 RdNr 214, 221, Stand Juli 2020). Seiner älteren Rechtsprechung zur besonderen Schutzbedürftigkeit auch von Umschülern in betriebsgebundenen Ausbildungen folgend legte der 12. Senat dabei (nicht tragend) zugrunde, dass einer Berufsausbildung iS des § 168 Abs 1 Satz 1 AFG (nunmehr § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III bzw - seit 1.7.2020 - § 25 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III ) eine Umschulung gleichzustellen sei, "wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG1 Abs 4 und § 47 ) durchgeführt wird" (vgl BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 9 mit Verweis auf BSG vom 26.6.1985 - 12 RK 12/84 - BSGE 58, 218 , 220 = SozR 2200 § 165 Nr 82 S 139; vgl auch BSG vom 27.7.2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14, RdNr 19 zu einer betriebsgebunden durchgeführten Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf).

Nachfolgend zu dieser Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III sowie den Parallelregelungen in den anderen Zweigen der Sozialversicherung (§ 5 Abs 4a SGB V , § 1 Satz 1 Nr 3a SGB VI ) "klarstellen", dass "Auszubildende, denen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb - auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen - nicht vermittelt werden kann und die allein wegen in ihrer Person liegenden Gründen (Lernbeeinträchtigung oder soziale Benachteiligung) in einer außerbetrieblichen Einrichtung auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags nach § 1 Abs 2 BBiG im Rahmen der Benachteiligtenförderung ausgebildet werden, zum Personenkreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören und damit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden" (BT-Drucks 14/6944 S 30; vgl auch Kruse/Zamponi, Job-AQTIV-Gesetz, 2002, 35 f). Dagegen erfolge "die Förderung der beruflichen Weiterbildung" anders als bei Auszubildenden "nicht auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages" (BT-Drucks aaO). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist davon auszugehen, dass der im BBiG nicht ausdrücklich verwandte Begriff der "Weiterbildung" ebenso wie im SGB III als Oberbegriff für Fortbildung und Umschulung (vgl zum Begriff der Weiterbildung im SGB III nur B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 81 RdNr 43, Stand Dezember 2019) verstanden werden muss. Hieraus folgt, dass - bezogen auf Ausbildungsverhältnisse in außerbetrieblichen Einrichtungen - ausdrücklich nur Berufsausbildungen, nicht jedoch Bildungsverhältnisse der beruflichen Weiterbildung (Fortbildung bzw Umschulung), mit einer versicherungspflichtigen betrieblichen Berufsausbildung gleichgestellt sind. Die Versicherungspflicht knüpft an den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags an, der bei Umschulungsverhältnissen regelmäßig nicht vorliegt. Bei einer außerbetrieblichen Weiterbildung, auch mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung) nach § 60 BBiG , fehlt es regelmäßig an einem Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG . Der Umschulungsvertrag zwischen dem Umschüler und dem Umschulungsträger steht dem Berufsausbildungsvertrag in dieser Hinsicht nicht gleich (vgl GKV-Spitzenverband, Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, März 2020, Nr 3.2. "Außerbetriebliche Berufsausbildung").

(2) Das LSG hat den Versicherungspflichttatbestand des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III abweichend von diesen Maßstäben so verstanden, dass auch berufliche Umschulungen in außerbetrieblichen Einrichtungen erfasst seien, wenn sie für einen anerkannten Ausbildungsberuf nach den Vorschriften des BBiG , jedoch ohne Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags, erfolgten. Es ist davon ausgegangen, dass - in Anlehnung an die Rechtsprechung des 12. Senats zur Gleichstellung einer betrieblichen Umschulung mit einer betrieblichen Berufsausbildung im Rahmen des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III - eine solche Gleichstellung auch bei Umschulungen in außerbetrieblichen Einrichtungen erfolgen müsse. Der Versicherungspflicht gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III stehe - so das Berufungsgericht - auch nicht entgegen, dass es sich "um keine erstmalige Berufsausbildung des Klägers gehandelt habe". Dieses Verständnis ist jedoch mit der beschriebenen, vom Gesetzgeber ausdrücklich nur teilweise vorgenommenen Gleichstellung bei außerbetrieblichen Ausbildungen nicht vereinbar.

Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Umstände nicht vollständig verwertet und weitere Feststellungen unterlassen. Zwar hat es in den Tatbestand des Urteils aufgenommen, dass der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag vorgelegt habe. Es hat aber dessen Ausbildung zum technischen Produktdesigner als "Umschulungsverhältnis" eingeordnet, "das den Vorschriften des BBiG für Umschulungsverhältnisse und der Ausbildungsordnung für den Beruf des technischen Produktdesigners entsprach". Hierbei hat sich das Berufungsgericht möglicherweise an der Bezeichnung dieser Ausbildung als "Umschulung" in den Bescheiden der BGHM orientiert; für die versicherungsrechtliche Einordnung ist dies jedoch nicht erheblich.

(3) Da also nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III ein anderer rechtlicher Maßstab anzulegen ist, muss noch festgestellt werden, ob der Kläger tatsächlich eine Berufsausbildung durchlaufen hat und dem ein regulärer Berufsausbildungsvertrag iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III zugrunde lag.

Insofern fehlen eindeutige Feststellungen zu der einzelvertraglichen Ausgestaltung der Ausbildung des Klägers entweder als Berufsausbildung nach den §§ 4 ff BBiG oder als Umschulungsverhältnis. Nach § 1 Abs 3 BBiG hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Dagegen soll die Umschulung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs 5 BBiG ). Auf Umschulungsverhältnisse sind die Vorschriften des BBiG über das Berufsausbildungsverhältnis in den §§ 4 ff BBiG nicht anwendbar; bezogen auf diese Vertragsverhältnisse hat sich die Gesetzgebung darauf beschränkt, in den §§ 58 ff BBiG allgemeine Grundsätze aufzustellen (vgl BAG vom 19.1.2006 - 6 AZR 638/04 - BAGE 117, 20 = AP Nr 7 zu § 623 BGB - juris RdNr 21; BAG vom 12.2.2013 - 3 AZR 120/11 - NZA 2014, 31 , 32; BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 10). Auch aus der Dauer der konkreten Ausbildung des Klägers zum technischen Produktdesigner, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe erfasst ist (§ 4 Abs 1 BBiG , § 90 Abs 3 Nr 3 BBiG ; vgl Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner ua vom 21.6.2011 [BGBl I 1215] idF der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 17.10.2014 [BGBl I 1630]), können sich Anhaltspunkte für deren Einordnung als Berufsausbildung oder als Umschulung ergeben. Das LSG hat zu Recht betont, dass es ohne Bedeutung für die Annahme einer Versicherungspflicht ist, dass der Kläger währenddessen keine Ausbildungsvergütung iS des § 17 BBiG erhalten, sondern Übg bezogen hat. In einem öffentlichen (von der BA oder einem anderen Sozialleistungsträger) finanzierten, dreiseitigen Ausbildungsverhältnis zwischen einer überbetrieblichen Bildungseinrichtung und einem beruflichen Rehabilitanden können Vergütungsansprüche eines Auszubildenden ganz entfallen (vgl BAG vom 15.11.2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237 , 245 ff = AP Nr 9 zu § 10 BBiG S 1046 ff).

Liegt ein regulärer Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG vor, ist im Sinne einer für die Versicherungspflicht praktikablen Abgrenzbarkeit im Regelfall auch vom tatsächlichen Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des BBiG auszugehen. Anderes gilt nur dann, wenn sich im Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich - im Ausnahmefall - dennoch um eine Umschulung handelt. Bei der insofern eingeschränkten Prüfung ist zugrunde zu legen, dass sich der Begriff der Berufsausbildung iS des § 25 Abs 1 SGB III - einheitlich mit den gleichlautenden weiteren Tatbeständen der Versicherungspflicht in den anderen Sozialversicherungszweigen (§ 5 Abs 4a SGB V , § 1 Satz 1 Nr 3a SGB VI ) - grundsätzlich nach dem BBiG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BAG bestimmt (vgl nur BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 9 mwN). Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen des LSG könnten sich bei einer (etwaigen) vorangegangenen Berufsausbildung ergeben. Insofern könnte es sich bei der Ausbildung zum technischen Produktdesigner aber auch um eine (zweite) Berufsausbildung nach dem BBiG handeln (vgl zu Konstellationen einer zweiten Berufsausbildung nach einer nur kurzen Beschäftigung im Anschluss an eine erste Berufsausbildung BAG vom 3.6.1987 - 5 AZR 285/86 - NZA 1988, 66 ; BAG vom 29.4.2015 - 9 AZR 78/14 - AP Nr 1 zu § 26 BBiG - juris RdNr 26; Schlachter in ErfK, 20. Aufl 2020, §1 BBiG RdNr 4; Hergenröder in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 9. Aufl 2020, § 1 BBiG RdNr 3; Wohlgemuth/Günther in Wohlgemuth/Pepping, BBiG , 2. Aufl 2020, §1 RdNr 25; Baumstümmler in Baumstümmler/Schulien, Berufsbildungsrecht, § 1 BBiG RdNr 31, Stand Mai 2014; vgl zu den Abgrenzungsschwierigkeiten Leinemann/Taubert, BBiG , 2. Aufl 2008, § 1 RdNr 18). Eine solche würde bei Vorhandensein eines regulären Berufsausbildungsvertrags zur Annahme der Versicherungspflicht nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III führen. Vergleichbar regelt § 57 Abs 2 SGB III , dass eine zweite Berufsausbildung nach dem SGB III gefördert werden kann, es sich also - auch im Leistungsrecht des SGB III - nicht stets um eine Weiterbildung handelt.

(4) Anders als die Beklagte meint, spricht gegen eine Versicherungspflicht des Klägers nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III nicht, dass nach § 26 Abs 1 Nr 1 SGB III ua versicherungspflichtig nur Jugendliche sind, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und der Kläger nicht zu dem in dieser Norm begünstigten Personenkreis gehört. § 26 Abs 1 Nr 1 SGB III entspricht weitgehend § 168 Abs 1 Satz 2 AFG idF des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 13.5.1975 (BGBl I 1061). In die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden sollten jugendliche Behinderte, die sich in Einrichtungen für behinderte Jugendliche, insbesondere in Berufsbildungswerken, befinden und an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnehmen (vgl BT-Drucks 7/1992 S 14 ff; BT-Drucks 7/3237 S 8, 21). Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen schließt dies jedoch nicht aus, in einer später geschaffenen Regelung in gleicher Weise als schutzbedürftig angesehene Personen unabhängig von Altersgrenzen und beruflichen Vortätigkeiten in die Versicherungspflicht einzubeziehen, wie dies der Gesetzgeber mit § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III umgesetzt hat.

cc) Demgegenüber liegt kein Versicherungspflichttatbestand nach § 24 Abs 1 SGB III iVm § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III vor. Hiernach sind versicherungspflichtig ua Personen in der Zeit, für die sie von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übg beziehen. Aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III ausschließlich Zeiten des Bezugs von Übg während der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erfasst (vgl BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 171/06 B - SozR 4-4300 § 26 Nr 5 RdNr 7 - zustimmend Luik jurisPR-SozR 17/2007 Anm 2; BSG vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 9 RdNr 16). Denn nach § 143 Abs 3 Satz 1 SGB III werden in die Rahmenfrist gerade diejenigen Zeiten nicht einbezogen, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übg wegen einer berufsfördernden Maßnahme erhält. Diese Privilegierung wäre nicht erforderlich, wenn es sich bereits um eine Zeit der Versicherungspflicht handeln würde. Auch enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs 2 SGB III die eindeutige Aussage, dass Zeiten des Bezugs von Übg während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation weder als Zeiten einer Beschäftigung zu behandeln noch sonst als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zu berücksichtigen sind (vgl BT-Drucks 13/4941 S 158).

c) Die Frage, ob der Kläger innerhalb einer ggf erweiterten Rahmenfrist mit seinen während der Inhaftierung ab Januar 2014 durch Beschäftigung erworbenen Versicherungszeiten trotz Unterbrechungen der Tätigkeiten in den verschiedenen Justizvollzugsanstalten die Anwartschaftszeit erfüllt hat (vgl Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 18/16 R - NZS 2018, 315 ; vgl hierzu Schäfersküpper/Bließen, NZS 2017, 327 und Schäfersküpper, FS 2017, 321), stellt sich erst nach abschließender Verneinung einer Versicherungspflicht nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III . Zwar kommt eine Verlängerung der Rahmenfrist nach § 143 Abs 3 SGB III grundsätzlich in Betracht, weil er in der Zeit vom 2.3.2015 bis 24.2.2017 Übg wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation bezogen hat. Die ihm bewilligte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist eine berufsfördernde Maßnahme (vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III , K § 143 RdNr 38, Stand März 2020). Der Bezug von Übg kann die Rahmenfrist aber nur verlängern, soweit die Betreffenden in diesen Zeiten nicht zugleich in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des SGB III stehen (vgl Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB III , 2. Aufl 2019, § 143 RdNr 37; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 143 RdNr 37, Stand September 2019; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III , K § 143 RdNr 38 f, Stand März 2020). In Fallgestaltungen, in denen die Zeiten des Bezugs von Übg zugleich als Beschäftigungszeiten eine Versicherungspflicht begründen, bedarf es einer Verlängerung der Rahmenfrist nicht. Dem ist durch eine teleologische Reduktion des § 143 Abs 3 SGB III Rechnung zu tragen, weil der Gesetzgeber die sich insbesondere aus den Änderungen des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III mit dem erweiterten Versicherungsschutz für Auszubildende ergebende Folge, dass Zeiten des Bezugs von Übg gleichzeitig Beschäftigungszeiten sein können, nicht bedacht und geregelt hat. Besteht kein Anspruch auf Alg, könnte grundsätzlich auch ein Anspruch auf Übg in Betracht kommen (§ 51 Abs 4 SGB IX aF).

3. Die Kostenentscheidung bleibt - auch wegen der Kosten des Revisionsverfahrens - dem LSG vorbehalten.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 4184/17
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 2363/17
Fundstellen
NZS 2021, 939