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BSG - Entscheidung vom 03.03.2021

B 6 KA 1/21 S

Normen:
SGG § 172 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 1/21 S

DRsp Nr. 2021/4930

Akteneinsicht in Betreuungsakten Erinnerung gegen die unterbliebene Versagung oder Beschränkung einer Akteneinsicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers dagegen, dass das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz der Beklagten Einsicht in zum Verfahren beigezogene Betreuungsakten gewährt hat, wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2 ;

Gründe

In einem vor dem LSG Rheinland-Pfalz anhängigen Berufungsverfahren hat das LSG die den Kläger betreffenden Betreuungsakten des Amtsgerichts Diez beigezogen und der Beklagten die beantragte Akteneinsicht in die beigezogenen Akten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten gewährt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2.2.2021 beim LSG eingegangenen Beschwerde.

§ 120 Abs 4 Satz 2 SGG sieht eine Anrufung des Gerichts - als besondere Art der Erinnerung - allein gegen die Versagung oder Beschränkung der Akteneinsicht vor. Eine solche Versagung oder Beschränkung steht hier nicht im Streit und der Kläger hat auch ausdrücklich Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht aber nicht anfechtbar, weil es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung iS des § 172 Abs 2 SGG handelt ( BSG Urteil vom 15.11.2007 - B 3 KR 13/07 R - SozR 4-1500 § 120 Nr 2 RdNr 16). Ferner können Entscheidungen des LSG gemäß § 177 SGG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG , § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die Beschwerde ist mithin nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels 154 Abs 2 VwGO ).

Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 66 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 15/16
Vorinstanz: SG Mainz, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 399/15