BSG, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 7/21 BH
Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Anträge des Klägers, den Richter B, die Richterin Neumann und den Richter Dr. Harich sowie den Richter V, die Richterin B und den Richter S wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2020 - L 7 AS 55/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind unzulässig, weil sie rechtsmissbräuchlich sind. Der Kläger hat sie im Verfahren B 14 AS 17/20 R gestellt und auf gerichtliche Nachfrage vom 22.1.2021 erklärt, sie im vorliegenden Verfahren aufrechtzuerhalten (Schreiben vom 1.2.2021). Da sie rechtsmissbräuchlich sind, ist der Senat nicht gehindert, über die Gesuche in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (stRspr; vgl etwa BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8). Nach dem Geschäftsverteilungsplan sind nur die Richterin Neumann und der Richter Harich an der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH beteiligt, weshalb die Ablehnungsgesuche gegen die übrigen Richter schon aus diesem Grund unzulässig sind. Im Hinblick auf die Richterin Neumann und den Richter Harich sind die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig, weil der Kläger hierfür im Ergebnis allein die Beteiligung an vorangegangenen Verfahren anführt. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren kann die Besorgnis der Befangenheit aber offensichtlich nicht begründen (stRspr; vgl nur BVerfG vom 29.5.2019 - 2 BvR 80/19 - juris RdNr 6 mwN).
2. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach dem Vorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung des nach erfolgter Akteneinsicht verfassten Schreibens vom 16.10.2021 und nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier ua streitigen Frage, ob der Kläger gegen das beklagte Jobcenter einen Anspruch auf Gewährung von Einstiegsgeld (§ 16b SGB II ) hat, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Soweit die angegriffene Entscheidung des LSG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern erging (§ 153 Abs 5 SGG ), lag ein wirksamer Übertragungsbeschluss vor (Beschluss vom 17.1.2020), der dem Kläger zugestellt worden ist. Soweit es das LSG abgelehnt hat, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.12.2020 zu verlegen, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Sollte ua das Schreiben des Klägers vom 10.12.2020 überhaupt als Verlegungsantrag zu werten sein, hat der Kläger jedenfalls einen Verhinderungsgrund nicht dargelegt. Soweit er ebenfalls mit Schreiben vom 10.12.2020 seinen Befangenheitsantrag ua gegen den mitwirkenden Berufsrichter des LSG wiederholt hat, handelte es sich um ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch, weshalb der abgelehnte Richter zu Recht an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt hat. Einen bereits zuvor gestellten Befangenheitsantrag hatte das LSG als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 2.6.2020 - L 7 SF 16/20 AB). Soweit der Kläger zuletzt ua rügt, die angegriffene Entscheidung sei von den Richtern nicht unterschrieben, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Die dem Kläger zugestellte Ausfertigung des Urteils war von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen (vgl § 137 SGG ). Einer Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedurfte es nicht (vgl § 153 Abs 3 Satz 1 iVm § 134 Abs 1 SGG ; vgl nur BSG vom 2.3.1994 - 1 RK 58/93 - SozR 3-1500 § Nr 1, juris RdNr 11).