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BSG - Entscheidung vom 07.10.2021

B 1 KR 15/21 S

Normen:
ZPO § 41 Nr. 6

BSG, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 15/21 S

DRsp Nr. 2021/16581

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Vorherige Mitwirkung eines Richters in einem Berufungsverfahren

Die Mitwirkung eines Richters an der erstinstanzlichen Entscheidung des dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrundeliegenden Rechtsstreits hindert ihn nicht gemäß § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO an der Ausübung des Richteramts im Beschwerdeverfahren.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 41 Nr. 6 ;

Gründe

Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.7.2021 - beim BSG eingegangen am 29.7.2021 - sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 8.1.2021 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 27.11.2020, mit dem der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens verworfen worden war, als unzulässig verworfen.

Die Tatsache, dass Richter am BSG Dr. Bockholdt an der erstinstanzlichen Entscheidung des dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrundeliegenden Rechtsstreits mitgewirkt hat, hindert ihn nicht gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO an der Ausübung des Richteramts in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. § 41 Nr 6 ZPO kann nicht über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, dass ein Richter auch dann ausgeschlossen ist, wenn er in derselben Sache bei einer anderen als der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl BGH vom 24.7.2012 - II ZR 280/11 - NJW-RR 2012, 1341 mwN; Flint in jurisPK- SGG , § 60 RdNr 39, Stand 8.9.2021). Eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung liegt hier nicht vor, weil der Kläger sich im Wege der Anhörungsrüge gegen die Ablehnung eines erst in zweiter Instanz beantragten Beweissicherungsverfahrens gewendet hat.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs 2 , § 177 , § 178a Abs 4 Satz 3 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG , § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 454/20
Vorinstanz: SG Berlin, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 371/19