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BSG - Entscheidung vom 21.06.2021

B 14 AS 64/21 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 64/21 B

DRsp Nr. 2021/13013

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Wertbestimmung für eine Untätigkeitsklage

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2021 - L 6 AS 289/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg geltend gemacht werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands 144 Abs 1 Satz 1 SGG ) Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen. Verfahrensfehlerfrei ist das LSG insbesondere davon ausgegangen, dass auch eine Untätigkeitsklage, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der eine Leistung betrifft, der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Alt 2 SGG unterliegt (vgl dazu zusammenfassend BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 7; BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - RdNr 14) und hat im Übrigen auch das klägerische Begehren zur Bestimmung des Streitgegenstands 123 SGG ) und damit des Beschwerdewerts nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zutreffend bestimmt. Schließlich ist das LSG verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, nur über die vom Kläger entsprechend der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des SG eingelegte Berufung entscheiden zu dürfen und dass eine Umdeutung in ein zulässiges Rechtsmittel ausscheidet (vgl BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 11). Angesichts des gegenüber dem Kläger erfolgten Hinweises auf die Unzulässigkeit der Berufung durch das LSG wird ein Rechtsanwalt auch nicht erfolgreich einen Verstoß gegen dessen rechtliches Gehör rügen können (vgl dazu zusammenfassend BSG vom 12.5.2020 - B 12 KR 112/18 B). Für eine Divergenz liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 289/20
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 252/20