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BSG - Entscheidung vom 13.04.2021

B 2 U 8/21 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117

BSG, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen B 2 U 8/21 B

DRsp Nr. 2021/7618

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 ;

Gründe

I

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) persönlich mit einem Telefax vom 20.1.2021, nach Weiterleitung durch das LSG beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen am 21.1.2021, Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Telefax vom 24.2.2021 hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht vorgelegt.

II

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § Nr 2 und 6; BVerfG <Kammer> NJW 2000, 3344 ). Hierüber ist die Klägerin in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Beschluss des Hessischen LSG ausdrücklich belehrt worden.

Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Beschlusses, also am 19.2.2021 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG ). Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder der Antrag auf PKH noch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 67 SGG ) sind insoweit nicht ersichtlich. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin kann, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ).

Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel der Klägerin entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 75/18
Vorinstanz: SG Fulda, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 111/17