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BSG - Entscheidung vom 30.03.2021

B 2 U 7/21 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117

BSG, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen B 2 U 7/21 BH

DRsp Nr. 2021/6998

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 14.10.2020 hat das LSG Hamburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 25.11.2019 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 30.10.2020 zugestellt. Mit am 7.1.2021 beim BSG eingegangener Briefsendung übermittelte der Kläger zahlreiche Unterlagen zu dem Verfahren ohne erläuterndes Begleitschreiben. Mit Schreiben vom 12.1.2021 wies der Berichterstatter darauf hin, dass das Anliegen des Klägers nicht eindeutig aus den eingereichten Unterlagen hervorginge und der Kläger im Falle eines PKH-Antrags sowohl die ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Formular) als auch die zum Nachweis benötigten Belege innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen müsste. Der Kläger reichte daraufhin am 11.3.2021 - wiederum ohne weitere Erläuterungen - lediglich das von ihm ausgefüllte Formular zur Akte.

II

Der sinngemäße Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH/NV 1989, 802 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 1.2.2021 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 , § 87 Abs 1 Satz 2 SGG ; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § Nr ), hat der Kläger zwar den Antrag sinngemäß gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er ohne Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 8/20
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 37/19