Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 16.06.2021

B 4 AS 100/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 100/20 BH

DRsp Nr. 2021/10830

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. August 2020 - L 12 AS 2020/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - PKH nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht erkennbar. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Beschwerde nach § 160 SGG nicht zulässig.

Der Kläger begründet seinen Antrag auf PKH zunächst mit dem Gang verschiedener Verfahren, in denen er einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend gemacht und den er unter Verkennung seiner besonderen Situation nicht bzw nicht in der beantragten Höhe erhalten habe. Hinsichtlich des geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarfs kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren eine Rechtsfrage diesbezüglich aufwirft, die nicht bereits durch bestehende Rechtsprechung des BSG geklärt ist bzw beantwortet werden kann (vgl BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 19 mwN; BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 25). Auch dass eine Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden wäre, ist nicht zu erkennen. Es geht vielmehr nur um eine Entscheidung im Einzelfall.

Auch der Revisionszulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) kommt nicht in Betracht. Die Divergenzrüge greift nur bei einer Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG. Dass das LSG in seiner Entscheidung in Abweichung von bestehender Rechtsprechung eigene, widersprechende Maßstäbe entwickelt hat, ist nicht erkennbar.

Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch Verwerfung des Befangenheitsgesuchs gegen die Berufsrichter des LSG-Senats als unzulässig und deren Mitwirkung an dem vorliegenden Urteil ist nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG vorliegend die Grenzen einer zulässigen Selbstentscheidung über das Ablehnungsgesuch und Mitwirkung bei der mündlichen Verhandlung, die sich aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ergeben (vgl zu diesen Vorgaben etwa BVerfG <Kammer> vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 15 ff), überschritten hat.

Auch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) wegen der vom Kläger beantragten Vertagung des Termins am 21.8.2020 sind nicht zu erkennen, weil die nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 ZPO erforderlichen erheblichen Gründe für eine Vertagung nicht zu erkennen sind. Über die von dem Kläger am 18.8.2020 beantragte Vertagung und den Reisekostenvorschuss für eine Anreise mit dem PKW zu dem Verhandlungstermin am 21.8.2020 hat das LSG nach dem Vortrag des Klägers mit Verfügung vom 19.8.2020, bei ihm eingegangen am 21.8.2020, entschieden, dass der Termin am 21.8.2020 um 12.15 Uhr bestehen bleibe und dass Fahrtkosten entsprechend seines Antrags erstattet würden. Soweit der Kläger ausführt, er habe die Fahrtkostenerstattungszusage nach dem Termin erhalten, ist nicht erkennbar, warum er sich nicht durch einen Anruf beim Gericht vorab hat Gewissheit verschaffen können. Insofern hat der Senat bereits entschieden, dass es - im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts - Voraussetzung für eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - juris RdNr 7 mwN).

Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe verfrüht über seinen PKH-Antrag entschieden, ist gleichfalls nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen eines Verfahrensmangels rügen könnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG ; § 62 Halbsatz 1 SGG ) folgt aus Mängeln im Zusammenhang mit einer Entscheidung über einen Antrag auf PKH nur dann, wenn dem Beteiligten, der PKH begehrt, bei zeitgerechter Entscheidung über seinen Antrag PKH zugestanden hätte (vgl etwa BSG vom 22.7.2020 - B 13 R 17/19 BH - juris RdNr 8 mwN). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts 73a SGG iVm § 121 ZPO ) nicht in Betracht.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2020/20
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2181/17