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BSG - Entscheidung vom 17.11.2021

B 1 KR 86/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 123

BSG, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 86/21 B

DRsp Nr. 2022/591

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 123 ;

Gründe

I

Die beklagte Krankenkasse übersandte die elektronische Gesundheitskarte des Klägers dessen Betreuer, der sie in der Pflegeeinrichtung hinterlegt hat, in der der Kläger untergebracht ist. Mit seiner beim SG erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe keine elektronische Gesundheitskarte und seine Ärzte sowie die Pflegeeinrichtung hätten ihm erforderliche Behandlungen verweigert. Das SG hat die Klage nach Einholung einer telefonischen Auskunft bei der Pflegeeinrichtung abgewiesen. Sie sei unzulässig. Soweit der Kläger eine "generelle Untersuchung" und die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte begehre, fehle es an einem ablehnenden Ausgangsbescheid. Ob er mit seinen gegen den behandelnden Arzt D und die Pflegeeinrichtung gerichteten Einwendungen weitere Klagebegehren verfolge, könne offenbleiben. Entsprechende Begehren wären mangels des erforderlichen Verwaltungsverfahrens und des sich gegebenenfalls anschließenden Vorverfahrens ebenfalls unzulässig (Gerichtsbescheid vom 26.2.2021). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er ua geltend machte, die Pflegeeinrichtung verhindere, dass er Arztbesuche durchführe, hat das LSG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Ferner hat es ausgeführt, das Berufungsvorbringen betreffe überwiegend nicht das streitgegenständliche Verfahren, sondern Ansprüche, die der Kläger nicht gegen die Beklagte, sondern gegen andere Personen bzw Einrichtungen geltend mache (Urteil vom 19.8.2021).

Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen (dazu 2.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung seines Vorbringens Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte (dazu a bis c).

a) Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG prozessunfähig 71 Abs 1 SGG iVm §§ 104 ff BGB ) und damit im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war 202 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO ), bestehen nach seinem Vorbringen und dem Inhalt der Akten, nebst der von dem Kläger beim SG eingereichten Auszüge aus dem Pflege- und Betreuungsgutachten nicht, zumal im Rahmen der für den Kläger eingerichteten Betreuung auch kein Einwilligungsvorbehalt besteht.

bb) Der Kläger stand auch nicht nach § 71 Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer des Klägers hat von seinem Recht, in den Prozess einzutreten, ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht, sondern gegenüber dem SG (wie auch gegenüber dem Senat) erklärt, sich in keines der Verfahren des Klägers einschalten zu wollen.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel im Hinblick darauf aufzeigen könnte, dass das LSG sein Begehren und damit den Streitgegenstand verkannt haben könnte (vgl § 123 SGG ; vgl zur Verletzung der Vorschrift als Verfahrensmangel zB BSG vom 29.3.2001 - B 7 AL 214/00 B - SozR 3-1500 § 123 Nr 1). Der Kläger hat seine Klage vor dem SG ausdrücklich gegen die beklagte Krankenkasse erhoben und mit seinen Schreiben an das SG vom 7.12.2020, 6.1. und 28.1.2021 ausgeführt, dass es ihm vor allem um die Gesundheitskarte gehe und dass er Klagen gegen den behandelnden Arzt und die Pflegeeinrichtung für ungeeignet halte. Er wollte, dass der Fall mit dem behandelnden Arzt "an die Beklagte übergeben wird". Vor diesem Hintergrund hat das SG die Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass sich seine Begehren ausschließlich gegen die Beklagte richteten und er die Ausgabe einer (weiteren) elektronischen Gesundheitskarte (an sich persönlich) sowie eine "generelle Untersuchung" fordere. Ob er mit seinem den behandelnden Arzt und die Pflegeeinrichtung betreffendes Vorbringen weitere Begehren verfolge, hat das SG offen gelassen, da auch diese gegen die Beklagte gerichteten Begehren jedenfalls unzulässig wären. Diese Auslegung des Klagebegehrens, der sich das LSG angeschlossen hat 153 Abs 2 SGG ), dürfte nicht zu beanstanden sein.

Ob in den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen des Klägers objektive und subjektive Klageerweiterungen zu sehen sind, soweit er darin ausdrücklich auch den Erlass gerichtlicher Verfügungen gegen verantwortliche Personen beim Deutschen Roten Kreuz und in der Pflegeeinrichtung beantragt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn insoweit würde es sich um neue Klagen handeln, über die das LSG in dem angegriffenen Urteil ausweislich des Tenors und der Entscheidungsgründe keine Entscheidung getroffen hat.

b) Die Sache bietet auch keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

c) Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen 73 Abs 4 Satz 1 SGG ). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 73/21
Vorinstanz: SG Speyer, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 399/20