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BSG - Entscheidung vom 22.09.2021

B 8 SO 41/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 128 Abs. 1 S. 2

BSG, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 41/21 B

DRsp Nr. 2021/16188

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Im Streit steht die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten für den Kläger und eine Begleitperson für einen geplanten Besuch bei seiner Schwester.

Der 1930 geborene und eine Altersrente beziehende Kläger beantragte am 26.11.2019 bei dem Beklagten die Übernahme der Fahrt- und Übernachtungskosten. Fragen des Beklagten zur Identität und dem genauen Wohnort der Schwester sowie die Bitte um Nachweise zu Einkommen und Vermögen kam der Kläger nicht nach. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos (Bescheid vom 26.2.2020; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2020). Das Sozialgericht ( SG ) Konstanz hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.1.2021). Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sei die Altenhilfe nach § 71 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ). Eine Überprüfung, ob tatsächlich eine Schwester des Klägers in O lebe, sei aufgrund der fehlenden Angaben des Klägers nicht möglich gewesen. Ebenso wenig habe der Kläger seine finanziellen Verhältnisse offengelegt, sodass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte Hilfeleistung nicht hätten überprüft werden können. Da es sich bei § 71 Abs 4 SGB XII nur um eine Sollvorschrift handele, sei nur in atypischen Fällen eine Abweichung möglich. Bei Sachleistungen würden ansonsten grundsätzlich die Einkommensgrenzen des § 85 SGB XII sowie § 90 SGB XII gelten. Das Landesozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.6.2021) und sich zur Begründung den Ausführungen des SG angeschlossen.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG beim Bundessozialgericht ( BSG ) Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre insoweit nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es stellen sich im vorliegenden Verfahren ersichtlich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Gewährung von Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII oder sonstigen denkbaren Rechtsgrundlagen. Die ablehnenden Entscheidungen beruhen auf den fehlenden Angaben zur Identität und dem Wohnort der Schwester des Klägers und somit auf der fehlenden Überprüfbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs.

Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

Nach Aktenlage liegt auch kein Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) vor. Soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung wendet, kann dies nicht Gegenstand einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde sein ( BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § Nr 7). Auch kann nicht eine fehlende Begründung erfolgreich geltend gemacht werden. Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind zwar in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, jedoch muss es nicht notwendig auf alle Einzelheiten eingehen, sondern nur die Leitgedanken wiedergeben (vgl BSG vom 17.2.2016 - B 6 KA 50/15 B - RdNr 9; BSG vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B). Eine Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des SG ist zulässig 153 Abs 2 SGG ; vgl BSG vom 20.1.2000 - B 7 AL 116/99 B - SozR 3-1500 § 153 Nr 10 RdNr 5).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.

Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 676/21
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 635/20