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BSG - Entscheidung vom 24.06.2021

B 4 AS 40/21 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 40/21 BH

DRsp Nr. 2021/11522

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht erkennbar. Das LSG hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Berufung nach § 144 Abs 1 SGG nicht vorgelegen hätten. Dies wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch eine Divergenz zu Entscheidungen der genannten Gerichte oder ein Verfahrensmangel sind nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des BSG , dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - wie sie hier der Gerichtsbescheid des SG (zunächst) enthielt - keine Rechtsmittelzulassung darstellt (etwa BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 10 RdNr 26-27 mwN). Auf die Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung durch den Beschluss des SG vom 10.7.2020 kommt es nicht an.

Der Senat musste vor einer Entscheidung nicht die beantragte Akteneinsicht durch "Übersendung des Beschlusses vom 08.07.2020 sowie Übersendung der Zustellungsurkunden" gewähren. Der Gerichtsbescheid des SG vom 8.7.2020 ist den Klägern zugestellt worden, wie sich sowohl aus den in den Akten enthaltenen Postzustellungsurkunden als auch aus dem Umstand, dass die Kläger mit Schreiben vom 6.8.2020 Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid eingelegt haben, ergibt. Welchen Zweck die Kläger mit der Bitte um Zusendung der Postzustellungsurkunden verfolgen, ist nicht ersichtlich, zumal das LSG die Berufungen nicht etwa wegen Verfristung verworfen hat. Soweit es um den Berichtigungsbeschluss vom 10.7.2020 und die hierauf bezogenen Postzustellungsurkunden gehen sollte, ist dieser Beschluss und dessen Zustellung für die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen ohne Bedeutung.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1171/20