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BSG - Entscheidung vom 23.06.2021

B 14 AS 46/21 R

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 46/21 R

DRsp Nr. 2021/11881

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Unstatthafte Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. April 2021 - L 8 AS 359/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ;

Gründe

Der am 17.5.2021 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen den vorgenannten Beschluss des LSG vom 27.4.2021 PKH zu bewilligen, ist abzulehnen.

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall, da das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den vorgenannten Beschluss nicht statthaft ist.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen den vorgenannten Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 169 SGG ). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom BSG zugelassen wird 160 SGG ). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Gründe, um das von dem Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Beschluss des LSG war insoweit eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 13 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 359/21
Vorinstanz: SG Dresden, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1122/20